Wie bereits in meinen letzten Fachartikel zum Thema Abmahnung durch Negele Zimmel Kremer Greuter berichtet wurde, erhalten viele Internetanschlussinhaber wieder verstärkt von den Rechtsanwälten Negele Zimmel Kremer Greuter aus Augsburg eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Mit der letzten Abmahnwelle Anfang Mai 2008 wurde die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung z.B. für die Firma SG Video Produktion oder Tino Media verschickt.
Die neuen Abmahnungen vom 30.05.08 und 02.06.08 werden im Auftrag der Firma Manfred Zeh GmbH und der Firma Z-Faktor Medien, Inhaber Manfred Zeh, ausgesprochen.
Bekanntlich werden die Betroffenen mit der Begründung abgemahnt, die Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte sei Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem abgemahnten Filmwerk.
Es wird ferner behauptet, dass im Rahmen des eDonkey2000-Netzwerkes einem so genannten Peer-to-Peer Netzwerk von dem Internetanschluss des Betroffenen Anschlussinhabers ausgehend das abgemahnte Filmwerk ohne Erlaubnis der Mandantschaft der Negele Zimmel Kremer Greuter Rechtsanwälte einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben.
Es wird dann weiter behauptet, dass die in der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung genannten Daten nebst weiteren Einwahlen beweissicher festgestellt und dokumentiert worden sei. Die Daten seien mittels einer speziell entwickelten Antipiracy-Technologie der Firma Media Protector GmbH, Augsburg, festgestellt und dokumentiert worden. Damit seien ohne Ausnahme korrekte und gerichtsverwertbare Ergebnisse erzielt worden.
Als Nutzer des P2P-Netzwerkes habe der Betroffene durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von dem in der Abmahnung genannten Filmen (Pornofilme) Nutzungsrechte der von den Negele Zimmel pp Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt.
Von den Betroffenen wird deshalb mit der Begründung der angeblichen Störerhaftung des Anschlussinhabers neben der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 10.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz von in der Regel pauschal 700,- € bzw. neuerdings 800,- €.
Zur Rechtslage verweise ich auf meinen letzten Fachartikel. Auffallend ist neuerdings, dass oft pornografische Filme "der untersten Schublade" abgemahnt werden, die eher unter die Rubrik "Toilette" als unter die Rubrik Porno gehören. Diese Filme weisen meines Erachtens die notwendige Gestaltungshöhe nach § 2 UrhG nicht auf. Die Filme sind daher meines Erachtens zumindest nicht nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.
Des weiteren liegen mir neuerdings Beweise darüber vor, dass die Pornofilme unter falschen Dateibezeichnungen in vermeintlich harmlosen Dateien, wie etwa Nachrichtenberichte und Zeichentrickfilme oder Kochrezepte versteckt sind und offenbar zielgerichtet in Tauschbörsen von unbekannten Dritten unter falschem Dateinamen verbreitet werden. Nicht selten höre ich Aussagen meiner Mandanten wie etwa: "wollte Lindenstraße, bekam Porno"!
Keinesfalls sollten die Betroffenen ungeprüft den geforderten Betrag von 700,- € bzw. 800,- € bezahlen.