Medienstrafrecht: Cyber Mobbing, Stalking, Nachstellung: Verbreitung von Internet Erotik-Fotos und Videos ohne Wissen der Abgebildeten ist unzulässig/ strafbar!

Medien- und Presserecht
30.07.20093073 Mal gelesen

 Der Datenaustausch via Internet hat oftmals ungeahnte Folgen. So kommt es immer wieder vor, dass im Internet Fotos auftauchen, die sehr intime Momente festhalten. Diese waren und sind in der Regel nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Dennoch nutzen einige "Ex-Freunde" bspw. das Internet und rächen sich auf diese Art und Weise für die Beendigung einer Beziehung. Die Hintergründe können auch ganz andere sein. Die Folgen für die Opfer sind ausnahmslos fatal.

Dies muss und sollte man als Opfer nicht hinnehmen. Es gibt effektive Rechtsmittel, um gegen die Täter vorzugehen, sowohl in strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Hinsicht.

Den Opfern stehen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche zu. Zur schnellen Absicherung dieser Ansprüche kann der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den oder die Täter beantragt werden. Von den Betreibern der Webseite kann die sofortige Entfernung der heiklen Dateien verlangt werden.  Darüberhinaus besteht die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass ein Vorgehen nicht nur bei der unbefugten Verbreitung von höchstpersönlichen Fotos in Betracht kommt. Unzulässig ist jede Art der Rufschädigung und Verleumdung im Internet sowie jede Art der unbefugten Übermittlung von geschützten Daten, Bildern etc. an denen die Opfer irgendwelche Rechte haben.

Die Kosten müssen in den genannten Fällen die Täter tragen.
 
RA K.Gulden, LL.M.
 
GGR Rechtsanwälte
 
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