Wirbel um aktuellen Test der Stiftung Warentest zu E-Bikes - Informationen zur Rechtslage bei Testberichten - Was ist zulässig?

Medien- und Presserecht
30.10.2013219 Mal gelesen
Derzeit sorgt ein Testergebnis der Stiftung Warentest für Wirbel. Die betroffenen Hersteller von E-Bikes - deren Testergebnisse negativ waren - sind unzufrieden mit der Beurteilung. Dies soll zum Anlass genommen werden, die generellen "Richtlinien" für zulässige Testberichte zu betrachten.

Aktuell sorgt ein Test der Stiftung Warentest von E-Bikes für Aufsehen. Die Hersteller bemängeln, dass die Testergebnisse falsch seien und das Prüfverfahren fehlerhaft gewesen wäre. Der konkrete Sachverhalt kann aufgrund der wenigen vorliegenden Informationen nicht weiter bewertet werden, aber wie ist die Rechtslage grundsätzlich bei Testberichten? Können sich Hersteller wehren?

Hersteller, die von einem negativen Testurteil eines Produktes betroffen sind, können hierdurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden. In dem Ausmaß wie ein positives Testurteil z.B. der renommierten Stiftung Warentest äußerst wirksam zur Bewerbung genutzt werden kann, schadet ein negatives Testurteil.

Testberichte sind grundsätzlich zulässig. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

 "Die Veröffentlichung solcher Tests, wenn sie - wie hier - ohne Wettbewerbsabsicht erfolgt, ist zulässig, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und im Bemühen um objektive Richtigkeit vorgenommen worden ist" - BGH 21.02.1989 VI ZR 18/88 "Warentest V"

Nach Auffassung des BGH  hat der Tester grundsätzlich auch einen großen Spielraum bei der Festlegung des Testrahmens: 

"...Tester in der Frage der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und derDarstellung der Untersuchungsergebnisse ein erheblicher Entscheidungsfreiraum einzuräumen, weil nur das der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG für derartige Veröffentlichungen auch in Ansehen ihrer volkswirtschaftlichen Funktion für Markttransparenz und Verbraucheraufklärung entspricht und nur so der Gefahr entgegengewirkt werden kann, daß vergleichende Warentests wegen der Angriffspunkte, die solche Entscheidungen der Tester in bezug auf Verfahren und Art der Darstellung den Herstellern von schlechter beurteilten Produkten immer bieten werden, von vornherein unterbleiben."

Allerdings dürfen im Rahmen eines Testberichts keine unrichtigen Behauptungen z.B. überobjektivierbare Produktmerkmale aufgestellt werden. Falls ein Testbericht derartige unwahre Tatsachenbehauptungen aufweist, stehen dem betroffenen Hersteller grundsätzlich Unterlassungs-, und Beseitigungsansprüche, u.Umständen auch Gegendarstellungs- und Widerrufsansprüche und / oderSchadensersatzanspüche zu.

Falls Sie als Hersteller von einem unrichtigen Testbericht betroffen sind, ist es daher ratsam, sofort einen im Medienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Die Überprüfung eines Testberichts auf mögliche Fehler ist eine Spezialmaterie und bedarf Erfahrung und der nötigen Expertise.

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