Bischof Tebartz-van Elst unfreiwillig zur Werbefigur gemacht – Ist das erlaubt?

Medien- und Presserecht
19.10.2013539 Mal gelesen
Tebartz-van Elst ist das neue unfreiwillige Gesicht einer Werbekampagne für günstige Designer-Badewannen. Das Online-Unternehmen Reuter zeigte ein Bild des Bischofs und versah es mit folgendem Zitat „15.000 Euro für eine Wanne – Da wurde ich wohl aufs Kreuz gelegt.“

Unterhalb des Zitats erschien die Aussage: "Es geht auch anders" mit dem Verweis auf das Unternehmen Reuter. Die Anzeige wurde neulich in der Bild Zeitung abgedruckt.

Bereits in der Vergangenheit haben Unternehmen wie Sixt mit ähnlich provokanten Werbeanzeigen für Aufsehen gesorgt. Doch sind solche Anzeigen erlaubt? Werden hier nicht die Rechte des Bischofs verletzt?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Unternehmen ohne Erlaubnis eine Person der aktuellen Zeitgeschichte in einer satirischen Auseinandersetzung für seine Werbezwecke nutzen. Die Werbeanzeige wird dabei als Teil der öffentlichen Diskussion betrachtet. Dieser Teil ist von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit umfasst und daher zulässig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der Vergangenheit bereits zu drei ähnlichen Fällen Urteile gesprochen und unfreiwillige Werbemaßnahmen mit Oscar Lafontaine, Prinz Ernst August von Hannover und Dieter Bohlen zugelassen.

Es gibt in solchen Fällen jedoch eine Einschränkung. Es muss immer eine Abwägung stattfinden zwischen der Freiheit sich politisch-satirisch auszudrücken und dem Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person. Der Bischof steht somit nicht vollkommen rechtlos dar. Wird er durch die Werbung in seiner persönlichen Ehre verletzt, ist die Werbemaßnahme nicht mehr zulässig.  Das Image der Person darf zudem nicht derart benutzt werden, dass der Eindruck erweckt wird, die abgebildete Person identifiziere sich mit dem beworbenen Produkt.

Der Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst ist aufgrund der aktuellen Diskussion um die hohen Kosten für seinen Bischofssitz ständig in den Medien präsent und somit unbestritten als Person der aktuellen Zeitgeschichte anzusehen. Die Anzeige spielt augenzwinkernd auf die Tatsache an, dass er viel Geld für die Renovierung seines Bischofssitzes ausgegeben hat. Sein Ansehen wird durch das Plakat nicht weitergehend beschädigt, noch lässt es eine Identifikation zum Online-Unternehmen für Badewannen zu. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte die Werbemaßnahme des Unternehmen Reuters hier für zulässig befinden würden. Klar ist aber, dass es sich bei solchen Fällen immer um eine Frage des Einzelfalls handelt. Die Grenzen sind fließend und abschließend wird nur ein Gericht klären können, ob die Werbemaßnahme noch unter die Meinungsfreiheit fällt.