Das geht aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2013 (S 89 KR 1636/13) hervor.
Die Frage, inwieweit die AOK berechtigt sei, im Internet mittels des "Kranlenhausnavigators" über die Behandlungsqualität von Krankenhäusern zu informieren, sei zwar offen, doch zu komplex, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden zu werden. Einem Krankenhaus, das selbst 3 Jahre gewartet hat, bis es sich gegen die Veröffentlichung des Qualitätsvergleichs wehrt, sei zumutbar, eine gründliche Prüfung der Streitfrage in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann vom Antragsteller mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Sie finden die Entscheidung hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
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