OVG-Urteil zum Auskunftsanspruch der Presse

Medien- und Presserecht
14.09.2013283 Mal gelesen
Das Berliner Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat entschieden, dass die Bundestagsverwaltung keine Auskünfte nach dem Berliner Landespressegesetz erteilen muss. (Az. OVG 6 S 46.13).

Presse fragt Bundestagsverwaltung nach Ausgaben der Abgeordneten

Grundlage für die Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem Springer Verlag (Bild) und der Bundestagsverwaltung. Der Presseverlag verlangte Auskunft über die Ausgaben der Bundestagsabgeordneten. Insbesondere wollten die Journalisten wissen, welche Abgeordnete mehr als fünf Tablet PC´s sowie ein Smartphone erworben hatten. Den Abgeordneten steht jährlich eine Sachleistungspauschale in Höhe von 12.000 Euro zur Deckung ihrer Büro- und Fahrtkosten zur Verfügung. Die Bundestagsverwaltung lehnte die Auskunft über die genauen Ausgaben ab. Sie begründete ihre Ablehnung mit dem freien Mandat der Abgeordneten, das eine Kontrolle über die erworbenen Sachleistungen verbietet.

Keine gesetzliche Grundlage für einen Auskunftsanspruch der Presse

Das OVG hat einen Auskunftsanspruch der Presse verneint. Als Begründung führt das Gericht an, dass es keine gesetzliche Grundlage für einen solchen Anspruch gibt. Das Landespressegesetz sieht keinen Auskunftsanspruch vor. Aus dem Grundsatz der Pressefreiheit lässt sich lediglich ein "Minimalstandard" in Bezug auf ein solches Auskunftsrecht herleiten. Ein Auskunftsrecht besteht nach dem Grundgesetz aber jedenfalls dann nicht, wenn private oder öffentliche Interessen dagegen sprechen. Hier spricht nach Ansicht des Gerichts das Interesse an der Wahrung des Grundsatzes des freien Bundestagsmandats dagegen. Würde man einen Auskunftsanspruch bejahen, würde man gleichzeitig eine Möglichkeit der Kontrolle der Abgeordneten über die Pressearbeit bejahen, was vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist. Zudem handelt es sich bei den erwünschten Auskünften um personenbezogene Daten, über deren Weitergabe grundsätzlich jeder selbst bestimmen darf (Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG)

Das Verwaltungsgericht hatte zuvor einen Auskunftsanspruch bejaht. Als Begründung führte er an, dass gerade weil eine Kontrolle durch den Staat über die Ausgaben der Abgeordneten nicht erfolgen darf, eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit möglich sein muss. Dies sei wichtig für das Funktionieren der Demokratie und für das Ansehen des Parlaments.

Scharfe Kritik der Medien

Die Medien kritisieren das Urteil scharf. Axel Springer hat bereits erklärt das Urteil nicht akzeptieren zu wollen.

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (DJU) ließ verlauten: "Die Strategie der Bundesregierung, im Verborgenen zu werkeln, setzt sich in der Auskunftspolitik der Bundestagsverwaltung fort. Das Berliner Oberverwaltungsgericht leistet dieser Strategie Vorschub. Dabei hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, zu erfahren, was mit den Steuergeldern passiert, die in die Verwaltung fließen. Wer der Öffentlichkeit dieses Recht abspricht, hat offenbar etwas zu verbergen."

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) sieht die Schaffung eines Bundesgesetzes über einen Auskunftsanspruch der Presse als Priorität des neuen Bundestages an.

  

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