BGH: eBay haftet eingeschränkt für Angebote jugendgefährdeter Medien

Medien- und Presserecht
30.07.20091224 Mal gelesen

Erlangt ein Internet-Auktionshaus wie eBay Kenntnis davon, dass auf seiner Plattform ein jugendgefährdendes Angebot eingestellt wurde, so muss es das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Darüber hinaus muss es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dafür sorgen, dass es möglichst zu keinen weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. Unzumutbare Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden, dürfen dem Auktionshaus jedoch nicht auferlegt werden, stellte der BGH klar (Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04).
Sachverhalt

Der Kläger, ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendete sich mit seiner Klage dagegen, dass von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien bei eBay angeboten worden sind. Nach Auffassung des Klägers stelle dies ein wettbewerbswidriges Handeln dar. Die unterinstanzlichen Gerichte hatten die Unterlassungsklage jeweils abgewiesen. Der BGH entschied nun, dass das Haftungsprivileg nicht für Unterlassungsansprüche gelte

Der BGH verneinte damit ein generelles Haftungsprivileg zugunsten von eBay. Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffe das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gelte auch im Wettbewerbsrecht.
Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht

Demnach kommt vorliegend eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht. Unerheblich sei dabei, dass sie selbst nicht die Anbieterin der jugendgefährdenden Medien sei. Der BGH betonte, dass durch die Internetplattform die Gefahr ja gerade geschaffen werde. Daher müsse eBay dafür Sorge tragen, dass solche Angebote möglichst in Zukunft nicht mehr dort erscheinen.

Es sei jedoch völlig klar, dass ein Auschluss solcher Angebote aus praktischen Gründen nicht möglich sei.Den Betreiber einer Plattform träfen daher keine unzumutbaren Prüfungspflichten.

BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04.

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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