LG Berlin: Die Bezeichnung eines Medienpreises mit „OSGAR“ ist wegen der Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Filmpreis „OSCAR“ unzulässig

LG Berlin: Die Bezeichnung eines Medienpreises mit „OSGAR“ ist wegen der Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Filmpreis „OSCAR“ unzulässig
25.08.2011520 Mal gelesen
Die Axel-Springer-AG hatte nicht nur unter dem Namen „BILD-OSGAR“ seit 1994 jährlich einen Preis verliehen, sondern zudem im Jahre 2010 eine entsprechende Marke beim Deutschen Paten- und Markenamt in München eintragen lassen.

Die "Academy of Motion Pictures Arts and Scienes", die seit 1929 den allseits bekannten "OSCAR" für Filmleistungen verleiht, sah sich dadurch in ihren bestehenden Markenrechten verletzt und klagte vor dem Landgericht Berlin.

Die Richter gaben der Klage aufgrund der ähnlichen Bezeichnungen und der offensichtlichen Verwechslungsgefahr statt. Die Argumente der Beklagten fanden keine Berücksichtigung. So hatte die Axel-Springer-AG insbesondere vorgetragen, die Klägerin habe die Marke in Deutschland über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, sodass der Markenschutz verfallen sei. Allerdings ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin die werbewirksame Ausstrahlung der Prämierung im Fernsehen für eine Benutzung ausreichend.

Der Anspruch der "Academy of Motion Pictures Arts and Scienes" sei auch nicht dadurch verwirkt, dass Springer schon seit Jahren den "OSGAR" verleihe, da die Academy erst 2008 auf die Nutzung durch Springer aufmerksam geworden sei.

Schließlich hatte sich Springer auch noch darauf berufen, den Preis nach dem sächsischen Schausteller und Marktschreier "Oskar Seifert" benannt zu haben, von dem sich die Redewendung "frech wie Oskar" ableite. Auch hiermit konnte sich Springer nicht ausreichend verteidigen.

Fazit: Eine klassische Markenrechtsentscheidung, die zeigt, dass man bei der Nutzung von bekannten, ggf. sogar eingetragenen Begriffen vorsichtig sein muss. Sogar die Ähnlichkeit der Zeichen reicht bereits für einen Unterlassungsanspruch aus, wenn zudem eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. Wird in einer solchen Situation dann auch noch Markenschutz durch Eintragung begehrt, ist es nicht verwunderlich, wenn sich der betroffene Markeninhaber rechtlich zur Wehr setzt.

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