Google begeht keine Markenverletzung durch das Anbieten von Google-AdWords

Markenrecht
15.04.2010802 Mal gelesen
1. Eine der beliebtesten und wirksamsten Arten der Werbung für Dienstleistungen und Produkte im Onlinebereich ist Google Ad-Words geworden.
 
2. Dabei hat der Händler die Möglichkeit, bestimmte Stichworte für die Suche zu kaufen, wobei dann bei Eingabe des Suchbegriffes auf seine Anzeige verwiesen wird, die dann auf einen Link mit den Produkten des Händlers verweist.
 
3. Rechtlich unproblematisch ist das Kaufen von Suchbegriffen dann, wenn es sich bei den Schlüsselwörtern um allgemeine und beschreibende Begriffe des täglichen Gebrauchs handelt.
 
4. Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob es zulässig ist, fremde geschützte Marken als AdWords anzugeben. Durch das Erscheinen des Werbelinks entsteht nämlich bei dem Verbraucher der Eindruck, als stehe dieser berechtigterweise in einer engen Beziehung zum Markenrechtsinhaber.
 
5. Da es hier in letzter Zeit zu vielen rechtlichen Auseinandersetzungen gekommen ist, wird die Entscheidung des EuGH nun die zukünftige Richtung vorgeben, sodass diese im Nachfolgenden geschildert werden soll.
 
a) Der EuGH hatte jetzt eine Vorlagefrage abstrakt zu entscheiden, bei der es um die Frage des Vorliegens einer möglichen Markenverletzung geht. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass Google als Betreiberin einer Internetsuchmaschine die Möglichkeitbietet, gegen Entgelt einen Referenzierungsdienst, also den Kauf von Suchbegriffen, in Anspruch zu nehmen. Die Firma Vuitton, unter anderem Inhaberin von Markenrechten, stellte fest, dass die Suchmaschine von Google bei der Eingabe von Wörtern, aus denen diese Marken bestehen, Anzeigen zu Websites gezeigt haben, auf denen Nachahmungen von Waren von Vuitton angeboten worden. Nach vorangegangener vergeblicher Auseinandersetzung wurde daraufhin Google verklagt, um feststellen zu lassen, dass eine Markenverletzung vorliege. Darauf hin wurde vom nationalen Gericht der Gerichtshof dazu befragt, ob es rechtmäßig sei, wenn im Rahmen eines solchen Internetreferenzierungsdienstes Zeichen verwendet werden, die Marken entsprechen und deren jeweilige Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.
 
b) Der Europäische Gerichtshof hat mit der Entscheidung vom 23.03.2010 unter dem Aktenzeichen C-236/08 bis C-238/08 insbesondere zu zwei Themenbereichen und -komplexen Stellung genommen. Einerseits stellte das Gericht klar, dass Google dadurch, dass es Werbenden die Möglichkeit bietet, Schlüsselwörter zu kaufen, die Marken von Mitbewerbern entsprechen, nicht das Markenrecht verletze. Begründet wurde dies damit, dass das reine Anbieten von Markennamen als Schlüsselwörter keine markenmäßige Benutzung des geschützten Kennzeichens durch Google sei, da es insoweit an einer Verwendung für sich fehle. Demgegenüber dürfe der Werbende selbst solche Schlüsselwörter von Google nicht in Anzeigen einblenden lassen. Begründet wurde die Entscheidung hinsichtlich des Werbenden damit, dass durch den Kauf von Schlüsselwörtern das Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, wenn es identisch ist. In einer solchen Situation, wo sich der Internetnutzer hinsichtlich des Ursprungs der betroffenen Waren oder Dienstleistungen irren kann, sei die herkunftshinweisende Funktion der Marke, die darin besteht, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern zu gewährleisten, beeinträchtigt.
 
6. Damit ist allerdings das Ende noch nicht erreicht. Jetzt sind wieder die deutschen Gerichte dahingehend gefordert, nun zu entscheiden, ob im konkreten Fall eine Markenverletzung geben ist. Allerdings zeichnet sich hier wohl die Tendenz hin zur Annahme einer Markenverletzung ab, da bei der unbefugten Verwendung der Marke die Werbefunktion eben dieser verletzt sein dürfte.
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