Markenabmahnung „Spuckschutz“ der Gyrciska AG – RAe Metzler u. Partner

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
01.04.20201000 Mal gelesen
Ein findiger Österreicher hat sich das Wort „Spuckschutz“markenrechtlich schützen lassen und geht nun in Zeiten von Corona gegen entsprechende Anbieter vor

In Zeiten von Corona (Covid19) beschäftigt sich Jeder mit der Möglichkeit eine Infektion zu vermeiden. Allerorts werden nun Spuckschutz-Vorrichtungen installiert und zum Verkauf angeboten. Ein findiger Österreicher hat sich jedoch das Wort "Spuckschutz" markenrechtlich schützen lassen und geht nun mit Hilfe der Kanzlei Metzler und Partner gegen Anbieter vor.

 

Hintergrund der Abmahnung

 

Die österreichische Firma Gyrciska AG  hat die Wortmarke "Spuckschutz" beim Österreichischen Patentamt unter anderem für die Klassen 20 (Möbel, Spiegel, Bilderrahmen etc.) und 35 (u.a. Werbung) eingetragen und eine internationale Registrierung bei der WIPO mit Schutzrechtserstreckung für den europäischen Raum vorgenommen. 

 

Nun geht die Firma gegen Anbieter von entsprechenden Schutzvorrichtungen unter der Bezeichnung "Spuckschutz" vor.

 

Neben Unterlassung und Beseitigung des "gesetzwidrigen Umstands" und Auskunft, wird ein vorläufiger Schadensersatz i.H.v. 15.000 Euro gefordert.

 

Was sollten Betroffene tun?

 

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich ernst zu nehmen, da sie oftmals mit einem hohen finanziellen Risiko verbunden sind.

Wenn auch Sie betroffen sind, sollten Sie noch binnen Frist handeln und sich anwaltlichen Rat holen.

Hier erscheint bereits die Rechtmäßigkeit der Markeneintragung fraglich. Der Begriff "Spuckschutz" dürfte bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sein und insoweit dürfte ein Freihaltebedürfnis bestehen.

Hier könnte zu prüfe sein, ob gegen die Marke vorgegangen werden kann.

Weiter bleibt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob durch den Abgemahnten  überhaupt eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Dies ist nach EuGH u.a. nicht der Fall, wenn die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken erfolgt und/oder bei der Verwendung ausgeschlossen werden kann, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird.

 

Die Abmahnung sollte somit dringend anwaltlich überprüft werden.

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

 

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)