Abmahnung: Kanzlei Fleuchhaus & Gallo für Herbert Richter Metallwaren

Rechtsanwalt Sebastian Günnewig
13.09.201972 Mal gelesen
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fleuchhaus & Gallo für die Herbert Richter Metallwaren-Apparatebau GmbH & Co. KG erhalten? Dann lesen Sie weiter...

Plagiats-Vorwurf: Abmahnung der Kanzlei Fleuchhaus & Gallo erhalten? Herbert Richter Metallwaren-Apparatebau GmbH & Co. KG mahnt wegen vermeintlicher Plagiate ab...

 

Wieso wird abgemahnt?

Die Herbert Richter Metallwaren-Apparatebau GmbH & Co. KG aus Pforzheim-Büchenbronnbetreibt einen Onlinehandel für Halterungen für elektronische Geräte aller Art, wie Handyhalterungen für das Fahrrad oder den PKW. Die Firma habe für einige von ihr entwickelte Halterungen Geschmacksmuster bzw. Patente angemeldet. Der vorliegende Fall betrifft die Halterung "4 Quick FIX" und das entsprechende EU Patent EP 1 688 659 bzw. das Gemeinschaftsgeschmacksmusters 001291462-0002, 0012626790002, 0012626790003. 

Die Herbert Richter Metallwaren-Apparatebau GmbH & Co. KG hat bei einem Konkurrenten Testkäufe getätigt und behaupte sodann, dass die erworbenen Halterungen gegen Ihre Geschmacksmuster bzw. Patentrechte verstoßen würden, es handle sich bei den Halterungen um "billige chinesische Plagiate".

Zur Durchsetzung Ihre Forderung bedient sich die Firma der Kanzlei Fleuchhaus & Gallo, hier in Gestalt des Patentanwaltes Wolfgang Gallo. In dem anwaltlichen Schriftsatz werden die Betroffenen aufgefordert binnen Frist Auskunft zu erteilen, eine vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben und die angefallenen Anwaltsgebühren zu erstatten.

Dabei sieht die strafbewehrte Unterlassungserklärung für jeden weiteren Verstoß eine Vertragsstrafe i.H.v.  5.100,00 Euro vor.

Es werden Gesamtkosten i.H.v. mehr als 4.400,- Euro (inkl. Testkaufkosten) gefordert, da dem Sachverhalt ein Streitwert in Höhe von satten 300.000,- Euro zu Grunde gelegt wurde bei einer 1,5-fachen Anwaltsgebühr. 

Zudem werden bereits weitere gerichtlichen Schritten angekündigt, wobei sich der Betroffene gleich zwei drohenden Verfahren ausgesetzt sieht, nämlich einem einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes und einem Hauptsacheverfahrens ("Verletzungsklage") in Bezug auf die behauptete Patentverletzung. 

 

Unsere Einschätzung

Handeln Sie schnell! Die gesetzte Frist ist einzuhalten, um weitere gerichtliche Schritte, die mit weiteren Kosten verbunden sind, zu vermeiden. 

 

Der geltend gemachte Design- bzw. Patentverstoß ist umfassend zu prüfen. Wir können nicht uneingeschränkt die ANspruch ohne weitere Prüfung bestätigen. Hierzu muss zunächst eine entsprechende Recherche und konretisierte Prüfung erfolgen.

 

Unterschreiben Sie keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft. Derartige vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals viel zu weit gefasst und es ist zu prüfen, ob - wenn überhaupt - eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben ist. 

 

Überweisen Sie auch die geforderten Gebühren nicht ungeprüft, denn auch diese sind oftmals überhöht; dies könnte vorliegend sowohl den zu Grunde gelegten Streitwert als auch die 1,5-fache Anwaltsgebühr betreffen.

 

 

Kompetent und unkompliziert - Wir helfen Ihnen

 

Wir prüfen, ob eine Verstoß tatsächlich vorliegt und wie weiter zu handeln ist, um etwaige Kosten und Einschränkungen Ihres Onlinevertriebs so gering wir möglich zu halten. 

 

Falls überhaupt ein Verstoß Ihrerseits vorliegen sollte, so prüfen wir, inwieweit die Unterlassungserklärung auf ein angemessenes Minimum umformuliert werden kann. Zur Einhaltung der gesetzten Fristen setzen wir uns rechtzeitig mit der Gegenseite in Verbindung, um nötigenfalls eine Fristverlängerung erreiche zu können. Auch die geltend gemachten Anwaltsgebühren werden wir einer umfassenden Prüfung bzgl. Berechtigung und Höhe unterziehen. Hier können Sie bares Geld sparen.

 

Wir werde alles daran setzen, ein gerichtliches Verfahren für Sie zu vermeiden und eine außergerichtliche Lösung zu finden. 

 

Handeln Sie schnell und lassen Sie die Abmahnung durch uns anwaltlich überprüfen. 

 

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung in einem telefonischen Erstgespräch vor:

Sie erreichen mich unter der Telefonnummer: 0221 / 9 785 758 0

 

Eine weitere Erreichbarkeit ist jederzeit per

E-Mail: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

und über das Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

möglich.

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)