Am Oberlandesgericht München steht ein Urteil im Streit zwischen den Versicherungen "die Bayerische" und der Versicherungskammer Bayern (VKB) bevor. Die Parteien streiten bereits in zweiter Instanz um die markenrechtliche Verwechslungsgefahr der Namen.
Wer oder was darf sich "bayerisch" nennen?
Angefangen hat alles 2012, als die Beklagte im Namen einer Modernisierung ihren Namen von "Bayerische Beamten Versicherung" (BBV) in "die Bayerische" änderte. Modern und traditionsbewusst wirbt das Unternehmen seitdem mit einem Fokus auf der eigenen Herkunft. Auf der blau-weiß gehaltenen Internetseite wirbt es mit dem Slogan "Herkunft verpflichtet - die Versicherung mit dem Reinheitsgebot". Zudem wird jetzt der Fußballverein TSV 1860 München finanziert. Bier und Fußball - ganz großes Marketing!
Dass "die Bayerische" unter einem so ähnlichen Namen so viel im Rampenlicht stand, gefiel der VKB scheinbar gar nicht. Sie klagte wegen Verwechselungsgefahr der beiden Namen und verlangt seitdem von der "Bayerischen", ihren Namen zu ändern. Voraussichtlich wird sie damit aber nun auch in der zweiten Instanz scheitern.
Markenrecht: Verwechslungsgefahr?
Im Markenrecht verbietet der Verwechselungsschutz des Markengesetzes die Nutzung einer auch nur ähnlichen Marke durch einen nicht berechtigten Dritten. Diese Verwechslungsgefahr ist typischerweise dann gegeben, wenn eine ähnlich lautende oder aussehende Marke für ähnliche Waren- oder Dienstleistungen beim Endnutzer eine Verwechslung mit bereits bestehenden Marken hervorrufen kann. Dafür genügt es, dass der Kunde die neue Marke aufgrund ihrer Ähnlichkeit zur früheren Marke mit dieser auch nur gedanklich in Verbindung bringt. Bei der Beurteilung ist aber auch auf die Kennzeichnungskraft der Zeichen abzustellen. Gerade bei Herkunftsbezeichnungen wie "bayerisch" dürfte von einer sehr niedrigen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.
Das Landgericht München I (Urteil vom 29.08.2017, Az.: 33 O 14425/16) verneinte allerdings einen solchen Anspruch der Klägerin. Zwar ist diese möglicherweise älter, größer und habe zuerst so geheißen. Der Name sei aber nicht geeignet, die maßgeblichen Kreise in die Irre zu führen. Zudem sei der Namensunterschied zu groß für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. In der Verhandlung vergangene Woche deuteten nun auch die Richter der zweiten Instanz an, sich dieser Meinung anzuschließen. Die Tendenz der Richter überrascht nicht. Schließlich würde das Gericht wohl von einer Klagewelle überzogen werden, wenn "bayerisch" plötzlich eine Marke wäre.
Dies ist ein Beitrag der Kanzlei für Markenrecht ROSE & PARTNER