adidas-Streifen sind durch das Markenrecht geschützt

Markenrecht
14.05.20083124 Mal gelesen

Wer die berühmten ADIDAS-Streifen kopiert, indem er zwei statt drei Streifen auf Sport- und Freizeitkleidung aufbringt und dann behauptet, diese Streifen hätten rein dekorativen Charakter und verletzten deshalb das Markenrecht nicht, bekommt kein Recht vor dem Europäischen Gerichtshof.

 

Das "Drei-Streifen-Dessin" von ADIDAS ist als Marke geschützt. Konkurrenten wie C&A oder H&M bieten jedoch Sport- und Freizeitkleidung mit zwei Streifen an. Dies hat der Europäische Gerichtshof nun als Markenverletzung geahndet.

 

Seine Argumentation: Entscheidend ist, ob die Zwei-Streifen-Waren mit denen verwechselt werden können, die drei tragen. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach der Wahrnehmung des Publikums. Dieses erkennt in dem ihm bekannten Drei-Streifen-Dessin einen Hinweis auf ADIDAS, auch wenn man darin zugleich ein schmückendes Element für die ADIDAS-Textilerzeugnisse sehen kann.

 

Finden sich auf Konkurrenzware Kennzeichnungen, die durch die zwei Streifen zwar anders sind, aber dennoch an Wahrnehmungen erinnern, die durch die bekannten drei Streifen hervorgerufen werden, so besteht Verwechslungsgefahr. Und diese ist nicht hinnehmbar. Denn die Konkurrenten von ADIDAS sind nicht darauf angewiesen, Streifenmotive zu benutzen, die denen von ADIDAS ähneln. Besondere Wahrnehmbarkeit verdient Markenschutz und hat ihn in diesem Fall auch bekommen.

(Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az. C-102/07)
 

©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com