Unterhaltspflicht auch nach Arbeitslosigkeit

Markenrecht
31.12.20053393 Mal gelesen
 
Wird der Unterhaltspflichtige arbeitslos, bedeutet dies erhebliche finanzielle Einschnitte. Viele kürzen daraufhin den Unterhalt, insbesondere denjenigen für die Kinder, oder streichen diesen vollständig. Sie begründen dies damit, daß der Unterhalt wegen der wegfallenenen Einkünfte wegfallen. Dies ist aber nicht richtig. Ganz im Gegenteil. Der Unterhaltspflichtige muß weiterhin Unterhalt zahlen.
 
Das OLG Naumburg hat mit seinem Beschluß vom 17.02.2005 (gerichtliches Aktenzeichen: 14 UF 182/04) nochmals dargestellt, daß sich der Unterhaltspflichtige nicht auf seinen Status als Arbeitsloser berufen kann. Vielmehr hat er "alle verfügbaren Mittel" zu verwenden, "alle zumutbaren Anstrengungen" zu unternehmen, "um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen"
 
Dazu muß der Unterhaltspflichtige sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen und - im Fall eines Prozesses - seine "Nichtvermittelbarkeit" darlegen und beweisen.
 
Was bedeutet dies?
 
1. Die Meldung beim Arbeitsamt und die dort angebotenen Vermittlungen reichen für den Nachweis der Nichtvermittelbarkeit nicht aus (vgl. BGH in: FamRZ 1990, S. 499). Sie sind ein absolutes Minimum an Initiative.
 
2. Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 05.02.2003 (gerichtliches Aktenzeichen: 26 UF 15/02) klargestellt, daß telefonische Bewerbungen als Bewerbungsbemühungen nicht ausreichend sind. Begründet wird dies damit, daß "bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon auszugehen ist, daß ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die Auswahl einbeziehe. Ob dies nicht lebensfremd ist, sei dahin gestellt. Hier soll nur darauf hingewiesen werden, daß in vielen namenhaften Anleitungen für Bewerbungen gerade geraten wird, zunächst einen telefonischen Kontakt herzustellen.
 
3.Blindbewerbungen allein reichen nicht aus. Auch habe der Unterhaltsverpflichtete auch eigene Anzeigen aufzugeben. Außerdem muß der Anzeigenteil der örtlichen und überörtlichen Tagespresse regelmäßig durchgelesen werden (OLG Brandenburg, Beschluß vom 23.07.2003).
 
4. Die unternommenen Bewerbungsbemühungen müssen kontinuierlich sein. Es müssen mindestens 20 - 30 ernsthafte Bewerbungen monatlich vorgenommen werden (vgl. OLG Naumburg in: FamRZ 2005, S. 2089). In einem Prozeß müssen diese Bemühungen konkret dargelegt werden und durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung dokumentiert werden.
 
5. Da den Arbeitslosen die Bewerbungskosten erstattet werden, kann sich der Unterhaltsverpflichtete auch nicht darauf berufen er se zu weiteren Bewerbungen finanziell nicht in der Lage gewesen (OLG Köln a.a.O).
 
6. Es reicht nach einem Beschluß des OLG Brandenburgs vom 23.07.2003 für den Nachweis der Nichtvermittelbarkeit auch nicht aus, daß dem Unterhaltsverpflichteten eine Weiterbildungsmaßnahme bzw. Umschulungsmaßnahme durch das Arbeitsamt gewährt wurde. Dies sei lediglich ein Indiz. Zwar sei die Entscheidung, an einer Umschulung teilzunehmen, für sich betrachtet kein Fehlverhalten. Doch könne der Unterhaltsverpflichtet gezwungen sein, mehr zu tun, als nur an den Umschulungsmaßnahme teilzunehmen.
 
7. Es reicht letztlich auch nicht der allgemeine Hinweis auf die schlechte Arbeitsmarktlage oder das Alter eines Unterhaltsverpflichteten aus. Daher gelten die Erwägungen auch für einen 57jährigen Arbeitslosen (so: OLG Hamm in: OLGR Hamm 2004, S. 304)
 
 
Daraus folgt, daß die Anforderungen an den arbeitslosen Unterhaltspflichtigen sehr hoch sind. Als Unterhaltspflichtiger muß man sich daher sofort, um einen alternative Arbeitsmöglichkeit bemühen. Hält man sich dabei nicht an die obigen Vorgaben, so werden seitens des Gerichts fiktiven Einkünfte, d.h. die erzielbaren Einkünfte als Einkommen eingesetzt.
 
 
 
 
Rechtsanwalt Klaus Wille
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