Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Architektenrecht)

Lebensmittelrecht
19.02.20062057 Mal gelesen

Thema

Haftungsvoraussetzungen bei Mitwirkung des Architekten an einer Grundstücksvertiefung (§§ 823, 909 BGB)

 

Kurzer Beitrag

 

Gemäß § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift kommt ein Beseitigungsanspruch nach erfolgter Vertiefung gegen Eigentümer oder Besitzer in Betracht. Bei drohender (erster oder wiederholter) Vertiefung unter Mißachtung der Vorschrift des § 909 BGB kann ein Unterlassungsanspruch erhoben werden. Darüber hinaus kommen Schadenersatzansprüche gemäß § 823 II BGB in Betracht, da § 909 BGB Schutzgesetz ist. Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche können sich - anders als der Beseitigungsanspruch - nicht nur gegen den Besitzer oder Eigentümer des Grundstücks richten, sondern auch gegen den Architekten, den Bauunternehmer, den bauleitenden Ingenieur oder auch den Statiker, dessen Berechnung die Grundlage für den Bodenaushub und die dabei zu beachtenden Sicherungsmaßnahmen bilden (Palandt, BGB, 64. Aufl., § 909 BGB, Rdnr. 9 ff.; BGH, VersR 1997, 119 = NJW 1996, 3205).

 

Der BGH hat in einem Urteil vom 22.10.2004 (VersR 2005, 1534) für die Haftung des Architekten auf Schadensersatz wegen Verstoß gegen § 909 BGB festgestellt, es komme nicht darauf an, ob der Architekt vertragliche Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner, z.B. gegenüber dem Bauherrn verletzt hat, sondern darauf, ob er gegen die durch § 909 BGB konkretisierten allgemeinen Verhaltenspflichten verstoßen habe. Diese aus § 909 BGB fließenden Pflichten bestehen nach den Ausführungen des BGH unabhängig davon, wie die Vertragspflichten des an der Vertiefung Beteiligten zu dem Eigentümer des vertieften Grundstücks ausgestaltet sind.

 

Im vorliegenden Fall komme es deswegen nicht darauf an, ob der Architekt aufgrund seiner vertraglichen Beauftragung auf die Gründung habe achten müssen. Der Architekt habe sich daher auch nicht darauf beschränken dürfen, Entwurfspläne zu zeichnen, die diese Problematik ausklammerten bzw. durch das Vorsehen objektiv unzureichender Gründungsmaßnahmen verharmlosten. Auch habe der Architekt nicht darauf vertrauen dürfen, daß ein Statiker die notwendigen Berechnungen anstellen würde, um eine ausreichende Gründung zu gewährleisten.