Verbraucherschutz im deutschen Recht (insbesondere: Widerrufsrechte) – Neuestes Urteil des BGH

Kredit und Bankgeschäfte
01.10.20091203 Mal gelesen
Das deutsche Recht unterscheidet in vielen Gesetzen zwischen den Begriffen "Verbraucher" und "Unternehmer". Eine allgemeine Definition beider Begriffe befindet sich in den §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dem Gesetz soll der Verbraucher besonders geschützt werden, da er gegenüber dem Unternehmer typischerweise eine unterlegene Marktgruppe ist.
 
Die Unterscheidung zwischen beiden Begriffen hat gravierende Auswirkungen:
 
Ist z.B. ein Käufer als Verbraucher einzustufen, finden die Vorschriften über den "Verbrauchsgüterkauf" (§§ 474 ff. BGB) Anwendung. Dann findet vor allem zu Gunsten des Käufers für die ersten sechs Monate nach dem Kauf eine Beweislastumkehr statt. Ist also nach ein paar Monaten nach dem Kauf z.B. der in einem Elektronik-Fachmarkt erworbene Fernseher defekt, muss der Käufer nicht nachweisen, dass das Gerät von Anfang an einen Defekt hatte. Ein weiteres Beispiel aus dem Kaufrecht ist der Schutz des Verbrauchers bei der Lieferung unbestellter Leistungen (§ 241a BGB). Auch bei der Verwendung von "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) wird der Verbraucher im Kaufrecht besonders geschützt (vgl. § 310 Abs. 3 BGB).
 
Der Verbraucherschutz ist gerade auch bei Käufen im Internet sehr hoch. Wenn dort etwas online gekauft wird und der Verkäufer "Unternehmer" ist, dann hat der Verbraucher ein mindestens 14-tägiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach § 312d BGB und zwar völlig unabhängig davon, ob die gekaufte Sache einen Defekt ("Mangel") hat oder nicht. Wird der Verbraucher bei dem Kauf nicht über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informiert, dann hat er sogar ein zeitlich unbegrenztes Rückgaberecht, das er auch noch nach Jahren ausüben kann. Außerdem muss der Verkäufer die Kosten der Rücksendung der Ware bezahlen, wenn der Warenwert mehr als € 40,00 ist; auch unter der Grenze von € 40,00 muss der Verkäufer die Rücksendung der Ware bezahlen, wenn der Käufer als Verbraucher nicht darauf hingewiesen wurde, dass er die Kosten der Rücksendung zahlen muss. Der beschriebene Schutz gilt übrigens auch bei anderen Vertragsschlüssen mit sog. Fernkommunikationsmitteln, wie z.B. Vertragsschlüssen am Telefon oder per Fax.
 
Es gibt noch zahlreiche weitere Vorschriften, die den Verbraucher besonders schützen. Zu nennen sind z.B. die Regeln bei Haustürgeschäften ("Vertreter-Geschäfte"), bei denen ebenfalls ein 14-tägiges Rückgabe- bzw. Widerrufsrecht besteht. Weitere Beispiele für den Verbraucherschutz bestehen bei Teilzeit-Wohnrechtsverträgen (§ 485 BGB), bei Verbraucher-Darlehen (vgl. §§ 485, 495 BGB), bei Darlehens-Vermittlungsverträgen (vgl. § 655a BGB) oder bei Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB). Auch bei diesen Verträgen hat der Verbraucher ein freies Widerrufsrecht. Außerdem wird der Verbraucher durch eine Reihe von Belehrungspflichten geschützt, die schriftlich vorliegen müssen.
 
Es ist jedoch nicht immer eindeutig, wann jemand "Unternehmer" bzw. "Verbraucher" im Sinne der    §§ 13, 14 BGB ist. Die Abgrenzung kann schwierig sein und erhebliche rechtliche Auswirkungen haben. Hierzu gibt es unzählige Gerichtsurteile. So wurde z.B. bereits vor einiger Zeit entschieden, dass ein Verkäufer, der sich bei ebay als "Power-Seller" einstufen lässt, in aller Regel als "Unternehmer" gilt. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem brandaktuellen Urteil vom 30.09.2009 (Az.: VIII ZR 7/09) erneut mehr Klarheit geschaffen:
 
In dem Fall des BGH ging es um eine Rechtsanwältin, die über das Internet Lampen bestellt hatte. Sie gab als Lieferanschrift ihren Namen und die Kanzlei, in der sie arbeitet, an. Nach einiger Zeit widerrief sie den Kauf mit der Begrünung, die Lampen seien für ihre Privatwohnung bestimmt gewesen und ihr stehe daher ein Widerrufsrecht (nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte, vgl. §§ 355, 312d, 312b BGB) zu. Der Verkäufer wollte das nicht akzeptieren und argumentierte, die Rechtsanwältin habe nach dem äußeren Anschein nicht als Verbraucherin im Sinne des Gesetzes gehandelt und habe daher kein Widerrufsrecht.
 
Der BGH gab jedoch der Rechtsanwältin recht. Denn die Rechtsanwältin nehme sowohl als "Verbraucher" als auch im Rahmen ihrer Rechtsanwaltstätigkeit als "Unternehmer" am Rechtsverkehr teil. Sie habe ihrem Vertragspartner aber nicht zweifelsfrei zu erkenn gegeben, ob die Bestellung der Lampen zweifelsfrei ihrer beruflichen Tätigkeit oder privatem Handeln zuzuordnen sei. Auch wenn als Liefer- und Rechnungsadresse die Kanzlei angegeben worden sei, könne daraus alleine nicht auf die "Unternehmer"- Eigenschaft geschlossen werden.
 
Die neueste Entscheidung des BGH stärkt den Verbraucherschutz des BGB noch weiter. Es kommt eben nicht nur auf die äußere Form des Kaufs (Bestellung unter der Firmenadresse o.ä.), sondern im Sinne des Gesetzes darauf an, ob jemand "ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder der gewerblichen noch der selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann". In vielen Fällen hat der als Verbraucher eingeordnete Vertragspartner besondere Rechte, kann also z.B. unabhängig davon, ob die gekaufte Sache einen Defekt hat, einen Kauf rückgängig machen, wenn er im Internet bestellt hat.
 
 
MAXIMILIAN KOCH
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