OLG Karlsruhe: Aufhebungsvertrag steht Darlehenswiderruf nicht im Wege

OLG Karlsruhe: Aufhebungsvertrag steht Darlehenswiderruf nicht im Wege
30.11.2016225 Mal gelesen
Ein Aufhebungsvertrag oder die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung stehen dem erfolgreichen Widerruf eines Darlehens nicht entgegen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2016 hervor (Az.: 17 U 160/15).

Für Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 aufgenommen wurden, endete am 21. Juni 2016 das "ewige" Widerrufsrecht. Bis dahin sind etliche Widerrufe bei den Banken und Sparkassen eingegangen. Bis heute dürfte noch nicht über alle Widerrufe entschieden sein. Häufig wird die Bank den Widerruf auch abgelehnt haben. "Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung lässt sich der Widerruf aber in der Regel durchsetzen. Bei vorzeitig zurückgezahlten Darlehen, lässt sich durch den Widerruf die Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen", sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Das belegt auch das Urteil des OLG Karlsruhe. In dem Fall ging es um zwei Immobiliendarlehen, die 2002 bzw. 2004 abgeschlossen worden waren. Vor dem eigentlichen Ablauf wurde mit der Bank 2011 ein Aufhebungsvertrag geschlossen und die Kredite vorzeitig zurückgezahlt. Dafür verlangte die Bank allerdings ein Aufhebungsentgelt. 2014 erklärten die Verbraucher schließlich noch den Widerruf der Darlehen und verlangten das gezahlte Entgelt zurück.

Unstrittig waren die verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Dennoch scheiterten die Verbraucher in erster Instanz. Denn das Landgericht hatte entschieden, dass das Widerrufsrecht bereits verwirkt sei. Das OLG sah dies dann allerdings anders. Da die verwendete Widerrufsbelehrung von dem gültigen Muster abweiche, könne sich die Bank nicht auf Vertrauensschutz berufen. Auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt gewesen. Die Bank habe die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen selbst zu verantworten und hätte auch nicht auf den Fortbestand der Darlehensverträge vertrauen dürfen. Daran ändere auch der Aufhebungsvertrag nichts. Denn durch diesen sei nur der Erfüllungszeitpunkt zeitlich nach vorne verlegt worden. Der eigentliche Darlehensvertrag habe aber weiter Bestand gehabt, so das OLG.

"Verbraucher, die ihre Darlehen fristgerecht widerrufen haben, sollten auch um die Durchsetzung des Widerrufs kämpfen. Für sie geht es regelmäßig um viel Geld", so Rechtsanwältin Gaber. Bei jüngeren Immobiliendarlehen, also Immobilienfinanzierungen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, besteht das "ewige" Widerrufsrecht noch weiter fort, sofern die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Dann wurde in der Regel die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerruf ist auch Jahre nach Abschluss noch möglich.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

 

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Rechtsanwältin Jessica Gaber

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