BGH: Widerruf auch bei unwesentlichen Belehrungsfehlern möglich

BGH: Widerruf auch bei unwesentlichen Belehrungsfehlern möglich
11.10.2016182 Mal gelesen
Sobald eine Bank oder Sparkasse auch nur geringfügige inhaltliche Abweichungen vom Muster in ihre Widerrufsbelehrung eingearbeitet hat, kann sie sich nicht mehr auf Schutzwirkung berufen, stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Juli 2016 unmissverständlich fest (XI ZR 564/15).

"Im Klartext heißt das, dass diese Immobiliendarlehen wirksam widerrufen werden konnten und Immobilienkredite, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, dann auch immer noch widerrufen werden können", erklärt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

In seiner jetzt veröffentlichten ausführlichen Urteilsbegründung schnürten die Karlsruher Richter die Grenzen für eine erlaubte Abweichung vom Muster äußerst eng. Unschädlich seien Abweichungen demnach nur dann, wenn die Deutlichkeit der Belehrung dadurch nicht geschmälert werde, z.B. durch das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften oder den Verzicht auf eine Einrahmung. Nicht zulässig ist es hingegen, wenn Bearbeitungshinweise, z.B. in Form von Fußnoten, in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Entscheidend sei dabei nicht, ob der Widerruf wegen der Belehrungsfehler nicht in der vorgesehenen Frist ausgeübt wurde. Entscheidend sei nur, ob die Belehrung durch ihre missverständlichen Formulierungen geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dann werde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und der Widerruf könne auch noch Jahre nach Vertragsschluss wirksam erfolgen.

Auch sei das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht verwirkt. Nur weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch nicht ausgeübt habe, könne das Kreditinstitut daraus nicht schließen, dass er dies auch künftig nicht tun werde. Ebenso sei es unwesentlich, wie wichtig der Fehler ist, der zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Denn, so der Senat wörtlich: "Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht." Rechtsanwältin Gaber: "Mit anderen Worten: Kleinste Fehler in der Widerrufsbelehrung können dem Verbraucher die Möglichkeit des Widerrufs noch Jahre nach Vertragsabschluss eröffnen." Denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen Belehrungsmängeln.

"Für Verbraucher, die ihr zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenes Immobiliendarlehen fristgerecht bis zum 21. Juni 2016 widerrufen haben, ist das Urteil eine Steilvorlage ihren Widerruf auch gegenüber der Bank oder Sparkasse durchzusetzen. Ebenso wird der Widerruf von jüngeren Immobiliendarlehen durch dieses Urteil erleichtert. Denn der BGH hat den wichtigsten Argumenten der Kreditinstitute eine klare Absage erteilt", so Rechtsanwältin Gaber.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

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Rechtsanwältin Jessica Gaber
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