Kreditinstitute nicht vor Widerrufsjoker sicher!

Kreditinstitute nicht vor Widerrufsjoker sicher!
08.09.2016175 Mal gelesen
Viele Verbraucher können weiterhin den Widerrufsjoker ausspielen! Wenden Sie sich an unserer Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden, damit das Ausspielen des Widerrufsjokers für Sie zum Erfolg wird!

Verbraucher können noch immer auf Widerrufsjoker zurückgreifen!

Zum Leidwesen aller Banken und Sparkassen haben Verbraucher - also Privatpersonen weiterhin die Möglichkeit von dem Widerrufsjoker Gebrauch zu machen. Die Widerrufsrechte von Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen wurden durch eine Anfang des Jahres von der großen Koalition in die Wege geleitete Gesetzesänderung enorm eingeschränkt. Den Banken sollte also Gelegenheit zum Aufatmen gegeben werden indem durch diese Gesetzesänderung mehr Rechtssicherheit für die Kreditinstitute geschaffen werden sollte. Denn durch die Gesetzesänderung sind Verbraucher, die Darlehensverträge zwischen den Jahren 2002 und 2010 abgeschlossen haben, seit dem 21. Juni 2016 nicht mehr dazu berechtigt, das "ewige" Widerrufsrecht auszuüben. Jedoch hat die Gesetzesänderung nicht solche Darlehen erfasst, die zwischen Mitte 2010 und März 2016 aufgenommen wurden. Diese sind weiterhin "ewig" widerrufbar, sofern diesen von dem jeweiligen Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erhalten haben. Ist diese Voraussetzung gegeben, so beginnt die normalerwiese für den Verbraucher geltenden Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht an zu laufen. Demnach haben die Verbraucher die Möglichkeit ihre bereits vor Jahren abgeschlossenen Darlehensverträge noch nach vielen Jahren zu widerrufen.

Widerruf birgt unverhoffte und äußerst lukrative Einsparmöglichkeiten

Der Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag kann auf Seiten des Verbrauchers zu sehr lukrativen Geldeinsparungen führen und wird demnach im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Diese Vorteile ergeben sich aus der Verknüpfung zweier für den Verbraucher besonders vorteilhaften Faktoren: Zum einem wird der Verbraucher im Falle des Widerrufes zum einen nicht durch das betroffene Kreditinstitut zur Zahlung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung aufgefordert. Ein Kreditinstitut kann diese nur dann erheben, wenn der Verbraucher den Darlehensvertrag frühzeitig kündigt. Die Vorfälligkeitsentschädigung soll die Kompensierung der durch die Kündigung ausgefallenen Leistungen führen. Da der fällige Betrag meistens sehr hoch ist, ist eine frühzeitige Kündigung für den Verbraucher wirtschaftlich sinnlos. Diese ist jedoch bei einem Widerruf nicht gerade zu zahlen und macht eine Umschuldung für den Verbraucher sehr viel attraktiver. Durch die Kombination mit den heutzutage historisch tiefen Zinsen kann es so zu Einsparungen im fünfstelligen Bereich seitens des Verbrauchers kommen.

Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen gesetzliche Vorgaben

Das gesetzliche Deutlichkeitsgebot, das seine Rechtsgrundlage in §355 Abs. 2 BGB a.F. hat, schreibt den Kreditinstituten vor, ihre Darlehensnehmer in Verbraucherdarlehensverträgen unmissverständlich, präzise und vollumfänglich über das ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren. Diese gesetzliche Vorgabe umfasst unter anderem auch eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, die Folgen, sowie den Ablauf des Widerrufs. Innerhalb der letzten Jahre wurden die Kreditnehmer nicht nur ungenau, sondern sogar unrichtig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Widerrufsbelehrungen enthalten zum Beispiel den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "einen Tag, nachdem (...)" beginne. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung jedoch als unzureichend anzusehen, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der ihm zustehenden 14-tägigen gesetzlichen Widerrufsfrist aufklärt. Die Verbraucher werden außerdem in vielen Widerrufsbelehrungen nur unvollständig über die für die Banken entstehenden Pflichten aufgeklärt. Den Kreditnehmern wird insbesondere meistens verschwiegen, dass auch die Banken im Bezug auf die Rückzahlung der bereits gezahlten Darlehenssumme einer 30-tägigen Rückzahlungsfrist unterliegen.

Erfolgreich Darlehensverträge widerrufen - kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen durch Experten unserer Kanzlei Werdermann | von Rüden

Kunden sämtlicher Kreditinstitute wird geraten professionellen Rechtsbeistand einzuholen, wenn diese ihre Kreditverträge widerrufen wollen. Denn es verbleibt immer ein gewisses Rest- und Prozessrisiko, weshalb jeder Einzelfall besonderer juristischer Würdigung bedarf. Unsere Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden haben in den letzten Jahren bundesweit Mandatserfahrung in ähnlichen Fällen gesammelt, die sie für ihre Mandanten einsetzen können, um maßgeschneiderte Lösungen zu bieten. Zum Angebot der Kanzlei Werdermann | von Rüden gehört auch eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf deren Widerrufbarkeit. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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