Chance zur günstigen Umschuldung besteht weiterhin!

Chance zur günstigen Umschuldung besteht weiterhin!
14.08.2016215 Mal gelesen
Viele Verbraucher haben weiterhin die Möglichkeit, durch eine Umschuldung enorm zu profitieren. Kontaktieren Sie noch heute die Experten unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden, zum möglichst erfolgreichen Ablauf des Umschuldungsprozesses.

"ewiger" Widerruf beunruhigt Banken weiterhin

Auch nach dem Fristablauf am 21.06.2016 befinden sich weiterhin viele Verbraucher in einer vorteilhaften Position, da diese weiterhin den "ewigen" Widerruf ausüben können. Dies führt jedoch nicht zu Begeisterung bei den Banken und Sparkassen, da diese sich seit dem Fristablauf über mehr Rechtssicherheit gefreut hätten. Grund dafür ist, dass die Kreditnehmer bei Abschluss eines Verbraucherdarlehens nicht an die normalerwiese geltende gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen gebunden sind, wenn das in den Vertragsschluss eingebundene Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. In diesem Fall beginnt aufgrund einer gesetzlichen Regelung die 14-tägige Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen, weswegen falsch belehrte Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsabschluss den Widerruf ausüben können. Diese Regelung wurde jedoch durch eine Gesetzesnovelle Anfang des Jahres drastisch eingeschränkt. Nunmehr können alle zwischen den Jahren 2002 und Mitte 2010 abgeschlossenen Verbraucherdarlehen seit dem 21. Juni diesen Jahres nicht mehr widerrufen werden. Alle im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2010 und Anfang 2016 aufgenommen Verbraucherdarlehen unterfallen jedoch nicht der jüngst in Kraft getretenen Gesetzesnovelle. Diese Verträge sind somit weiterhin "ewig" widerrufbar, sofern diese eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.

Widerruf ermöglicht günstige Umschuldung

Für Kunden aller Banken und Sparkassen stellt der Widerruf eines alten Darlehensvertrags eine äußerst günstige Chance zur Umschuldung dar. Denn eigentlich kann ein Darlehensvertrag nur durch eine Kündigung durch den Darlehensnehmer frühzeitig beendet werden. Mit der Kündigung geht aber regelmäßig eine meist hohe Vorfälligkeitsentschädigung als eine Art Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung einher. Die von der frühzeitigen Kündigung betroffene Bank kann somit die durch die frühzeitige Loslösung aus dem Darlehensvertrag entstandenen Schäden kompensieren. Anders sieht das jedoch bei Ausübung des Widerrufsrechts aus. Jedoch entsteht bei der Ausübung des Widerrufes ein Rückgewährschuldverhältnis. Wird der Vertrag rückabgewickelt, es ist keine Entschädigungszahlung zu leisten, da alle Ansprüche aus dem Vertrag erlöschen. Dadurch wird eine wirtschaftlich sinnvolle Umschuldung auf einen neuen Kredit mit deutlich geringeren Zinssätzen möglich.

Banken lassen das Deutlichkeitsgebot außer Acht

Verstoßen die Kreditinstitute gegen das sog. Deutlichkeitsgebot, so ist die Widerrufsbelehrungen grundsätzlich fehlerhaft. Nach diesem sich aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergebenden Gebot sind die Kreditinstitute von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Verbraucher eindeutig, unmissverständlich und präzise über ihr Widerrufsrecht zu belehren. In der Vergangenheit hat sich insbesondere herausgestellt, dass die Kreditinstitute die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt haben. Zudem wurden die Verbraucher oft nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich war, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt. 

Mandatieren Sie noch heute die Kanzlei Werdermann I von Rüden, um den Widerruf erfolgreich durchzusetzen

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungswerte auf diesem Gebiet wird es dringlichst empfohlen, eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen sämtlicher Kreditinstitute vornehmen zu lassen, auch wenn manche Fehler offensichtlich zu sein scheinen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut bereits seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und steht Ihnen mit ihren erfahrenen Anwälten zur Seite. Zum besonderen Service unserer Kanzlei Werdermann I von Rüden gehört eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen!

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!