Durch Widerrufsjoker kann noch immer massiv Geld gespart werden!

Durch Widerrufsjoker kann noch immer massiv Geld gespart werden!
13.08.2016228 Mal gelesen
Viele Kreditnehmer können durch das Ausspielen des Widerrufsjoker ihre Kosten eines Altdarlehens massiv senken! Damit auch Sie möglichst effektiv und erfolgreich ihr Altdarlehen widerrufen können, kontaktieren Sie unsere Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden!

Viele Altdarlehen bleiben "ewig" widerrufbar

 Auch nach der Verabschiedung einer Gesetzesänderung, welche die Rechte des Verbrauchers auf erhebliche Art und Weise einschränkt, befinden sich viele Verbraucher weiterhin in einer für sie vorteilhaften Position und können noch heute von dem "ewigen" Widerrufsrecht Gebrauch machen. Das liegt daran, dass alle Darlehensverträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 von einem Verbraucher aufgenommen worden sind, von der Gesetzesneuerung nicht erfasst sind. Voraussetzung für die Entstehung eines "ewigen" Widerrufrechtes ist aber weiterhin, dass der Verbraucher von dem in den Vertragsschluss involvierten Kreditinstitut fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden ist. In einer solchen Konstellation beginnt die regulär geltende gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen für den Verbraucher nie an zu laufen. Der Verbraucher kann demnach sein vor bereits vielen Jahren abgeschlossenes Darlehen noch heute widerrufen. Anders sieht es mit Verträgen aus, die seit März diesen Jahres abgeschlossen worden sind. Denn hier hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle das Widerrufsrecht bei dem Gebrauch einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auf eine absolute Frist von einem Jahr und 14 Tagen begrenzt. Alle Darlehensverträge, die zwischen den Jahren 2002 und Mitte 2010 aufgenommen worden sind und eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten sind seit dem 21.06.2016 endgültig nicht mehr widerrufbar.

 "Widerrufsjoker" kann zu enormen Geldersparnissen führen

 Die Kunden sämtlicher Kreditinstitute bundesweit könnten durch die Ausübung des "Widerrufsjokers" profitieren, da dieser zu nicht unerheblichen Ersparnissen seitens der Verbraucher führen könnte. Zum einem liegt es daran, dass die vom Widerruf betroffene Bank im Falle eines Widerrufes grundsätzlich nicht die Möglichkeit hat, vom Kunden die sog. Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Bank darf diese nur bei einer anderweitigen frühzeitigen Loslösung vom Vertrag erheben, um die daraus resultierenden Leistungsausfälle zu auszugleichen. Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt demnach eine Art Schadensersatz dar. Die Fälligkeit der Vorfälligkeitsentschädigung hat zur Folge, dass eine Umschuldung in diesen Fällen für den kündigenden Verbraucher wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, da der Betrag meistens sehr hoch ist. Anders sieht es jedoch bei der Ausübung des Widerrufes aus - hier muss die Vorfälligkeitsentschädigung nicht gezahlt werden, und außerdem spart der Kunde noch durch die heutzutage historisch niedrigen Zinsen. Denn der neue Kreditvertrag, der nach dem Widerruf in vielen Fällen aufgenommen wird, wird zu tagesaktuellen Konditionen - also auch Zinssätzen - abgeschlossen. Für den Verbraucher ergibt sich demnach durch den Einsatz des "Widerrufsjokers" eine äußert attraktive Möglichkeit, eine Umschuldung vorzunehmen.

 Kreditinstitute haben Situation selbst verschuldet

 In den vergangenen Jahren haben viele Kreditinstitute bei dem Gebrauch einer Widerrufsbelehrung das gesetzliche Deutlichkeitsgebot missachtet. Nach dem sich aus § 355 Abs. 2 a.F. BGB ergebenden Prinzip muss der Verbraucher von dem Kreditinstitut eindeutig und unmissverständlich über das ihm zustehenden Widerrufsrecht belehrt werden. In den letzten Jahren haben viele Banken und Sparkassen die Verbraucher unter anderem nicht eindeutig über den Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist belehrt. Zudem wurden die Kreditnehmer oftmals nicht präzise und eindeutig über die durch den Widerruf entstehenden Pflichten der Kreditinstitute belehrt, weswegen es dem Verbraucher nicht möglich ist, seine finanziellen Verhältnisse im Falle eines Widerrufes hinreichend zu bestimmen. Überdies wurden die Kreditnehmer durch unnötige Ergänzungen in der Widerrufsbelehrung von den Kreditinstituten unnötig verwirrt. Solche oder ähnliche Fehler stellen ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebt dar, und führen zu einer Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen.

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