Viele Verbraucher können "Widerrufsjoker" weiterhin ausspielen!

Viele Verbraucher können "Widerrufsjoker" weiterhin ausspielen!
18.07.2016177 Mal gelesen
Auch heute befinden sich viele Verbraucher in einer gegenüber sämtlichen Kreditinstituten rechtlich vorteilhaften Position. Ziehen Sie noch heute unsere auf diesem Gebiet spezialisierte Kanzlei Werdermann I von Rüden zu Rat, um Ihre Rechte gegenüber den Banken erfolgreich durchzusetzen!

Kreditinstitute sind nicht von dem lästigen "Widerrufsjoker" befreit

Am 21.06.2016 wurde die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrechts für alle Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem Jahr 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, durch eine Gesetzesänderung, die Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, abgeschafft. Hintergrund dessen ist die für die Banken und Sparkassen durch das "ewige" Widerrufsrecht entstehende Rechtsunsicherheit. Der Haken für die Banken bei dem "ewigen" Widerrufsrecht liegt regelmäßig darin, dass Verbraucher auch noch Jahre nach Vertragsschluss die Möglichkeit haben, von dem ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass das Kreditinstitut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gegenüber dem Verbraucher verwendet hat. Ist dies der Fall, so beginnt die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nie an zu laufen. Um dieser für die Banken unangenehmen Situation Herr zu werden, wurde wohl auf Betreiben der Banklobbyisten hin- bei allen Verträgen, die ab Mitte März 2016 geschlossen worden sind, eine absolute Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen einführt. Von der gesetzlichen Neuerung nicht erfasst sind jedoch Verträge, die zwischen Juni 2010 und März 2016 zwischen Banken und Verbrauchern abgeschlossen worden sind. Diese Verträge sind auch heute noch "ewig" widerrufbar.

Enormes Einsparpotential für Kunden sämtlicher Kreditinstitute durch Widerrufsjoker

Warum sollte sich der Widerruf für Verbraucher überhaupt lohnen? Der Widerruf von Verbraucherkreditverträgen bietet eine überaus attraktive Möglichkeit für den Verbraucher, Geld zu sparen. Betroffene Verbraucher sollten deswegen von dieser Möglichkeit so schnell wie möglich Gebrauch machen. Dies liegt an folgenden Gründen: Dier Widerruf ermöglicht es Kunden sämtlicher Kreditinstitute unkompliziert aus ihrem alten Kredit auszusteigen und auf einen aufgrund der aktuell historisch niedrigen Zinsen auf deutlich günstigeren Kredit umzusteigen. Die bislang erhaltenen Zinsen und das damit Erwirtschaftete muss das betroffene Kreditinstitut dem widerrufenden Verbraucher ebenfalls auszahlen. Außerdem wird die im Falle einer Kündigung zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung bei Ausübung des Widerrufes nicht fällig. Diese stellt im Falle einer Kündigung eine Art "Schadensersatz" dar und macht eine Umschuldung in solchen Fällen wirtschaftlich sinnlos, da der Betrag in den meisten Fällen sehr hoch ist. Verbraucher könnten durch den Einsatz des "Widerrufjokers" vier-bis fünfstellige Beträge sparen.

Deutlichkeitsgebot wird von vielen Kreditinstituten missachtet

Viele Banken und Sparkassen haben in unzähligen bundesweit bei der Erstellung der Widerrufsbelehrungen das sog. Deutlichkeitsgebot, welches einen Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt, ignoriert. Danach hat das belehrende Kreditinstitut regelmäßig die Pflicht, den Verbraucher eindeutig, präzise, sowie unmissverständlich über sein Widerrufsrecht zu belehren. Besonders häufig haben die Kreditinstitute in den Widerrufsbelehrungen nicht klar gemacht, unter welcher Frist das vom Widerruf betroffene Kreditinstitut die vom Verbraucher zuvor empfangenen Leistungen zurückgewähren muss. Die Kreditinstitute haben hierbei häufig die Gegenseitigkeit der Zurückgewährung und deren Bindung an eine 30-tägige Frist nicht erwähnt. Aus diesem Grund kann der Kreditnehmer nicht ohne weiteres erkennen, dass auch das Kreditinstitut innerhalb des Rückgewährschuldverhältnisses regelmäßig an Fristen, sowie an gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Gerade diese Information ist für den Kreditnehmer jedoch meistens von grundlegender Bedeutung, da dieser nur so die Möglichkeit hat, seine finanziellen Verhältnisse im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen. Auch der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Widerrufsbelehrungen, die diese Angaben nicht enthalten, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen und somit fehlerhaft sind. Experten gehen davon aus, dass auch viele zwischen Juni 2010 und März 2016 entstandene Verträge diesen oder ähnliche Fehler enthalten.

 Widerrufsbelehrungen mit diesem Fehler wurden unter anderem von folgenden Kreditinstituten verwendet:

- Commerzbank

- DSL Bank

- Deutsche Bank

- Sparkassenverlag

- Raiffeisenbank

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Auch wenn die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Hand zu liegen scheint, wird dem betroffenen Verbraucher dringendst dazu geraten, professionellen Rechtsbeistand aufzusuchen. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass alle relevanten Einzelfallumstände berücksichtigt werden und der Widerruf auch zum gewünschten Erfolg führt. Unsere Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet neben einem kompetenten, erfahrenen Team von Anwälten eine kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit!

 Weitere Informationen unter:       https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

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