Verbraucher können noch immer vom Widerrufsjoker Gebrauch machen!

Verbraucher können noch immer vom Widerrufsjoker Gebrauch machen!
07.07.2016265 Mal gelesen
Noch immer befinden sich viele Verbraucher gegenüber Kreditinstituten in einem rechtlichen Vorteil, da der Widerrufsjoker noch immer eingesetzt werden kann! Unsere erfahrenen Anwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden führen als besonderen Service eine kostenlose Erstberatung durch!

Ist das "ewige" Widerrufsrecht endgültig erloschen?

 Am 21.06.2016 ist aufgrund einer Gesetzesänderung, die Anfang dieses Jahres vom Bundestag durchgewunken worden ist, ein "ewiger" Widerruf aller zwischen November 2002 und 10.6.2010 abgeschlossener Verträge nicht mehr möglich.

Das "ewige" Widerrufsrecht bestand regelmäßig dann, wenn der Verbraucher von seinem Kreditinstitut fehlerhaft über das Widerrufsrecht belehrt wurde. Die reguläre, gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen begann in diesem Fall nie zu laufen, weswegen Verbraucher ihre Immobiliendarlehensverträge auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen konnten.

Die Gesetzesänderung setzt den erheblichen Rechtsunsicherheiten auf Seiten der Kreditinstitute ein Ende.

Von der Gesetzesänderung nicht erfasst sind jedoch alle Verbraucherdarlehensverträge, die nach dem 10.6.2010 bis hin zum 20.3.2016 geschlossen worden sind. Nach Ansicht von Experten, besteht auch bei denen in diesem Zeitraum abgeschlossenen Verträgen die Möglichkeit, dass die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind. Dies liegt insbesondere daran, dass viele Kreditinstitute nicht direkt dazu in der Lage waren, die im Jahr 2010 entstandenen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

 

"Widerrufsjoker" ausüben - massiv Geld sparen!

 

Verbraucher könnten im Falle eines Vertragswiderrufes die Möglichkeit haben Beträge im fünfstelligen Bereich zu sparen. Verbraucher haben durch den Widerruf, die Möglichkeit, eine günstige Umschuldung vorzunehmen.

Normalerweise kann ein Verbraucherdarlehensvertrag nur durch eine frühzeitige Kündigung beendet werden. Mit dieser geht aber regelmäßig eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung als Kompensierung für die vorzeitige Vertragsbeendigung einher.

Dies ist beim Widerruf jedoch grundlegend anders. In diesem Fall dann wird der Vertrag rückabgewickelt, und es ist keine Entschädigungszahlung an das involvierte Kreditinstitut zu zahlen. Dadurch wird eine wirtschaftlich sinnvolle Umschuldung auf einen neuen Kredit mit den heutzutage deutlich geringer ausfallenden Zinssätzen möglich.

 

Kreditinstitute ignorieren Deutlichkeitsgebot oft gleich mehrfach

 

Sämtliche Banken und Sparkassen haben bundesweit bei der Erstellung der Widerrufsbelehrungen das sog. Deutlichkeitsgebot, welches einen Ausfluss aus § 355 Abs. a.F. BGB ignoriert.

Danach hat das belehrende Kreditinstitut regelmäßig die Pflicht, den Verbraucher eindeutig und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Besonders häufig, haben die Kreditinstitute in den Widerrufsbelehrungen nicht klar gemacht, unter welcher Frist das vom Widerruf betroffene Kreditinstitut die vom Verbraucher zuvor empfangenen Leistungen zurückgewähren muss.

Die Kreditinstitute haben hierbei häufig die Gegenseitigkeit der Zurückgewährung und deren Bindung an die Fristen nicht erwähnt. Deswegen kann der Darlehensnehmer nicht ohne weiteres erkennen, dass auch das Kreditinstitut regelmäßig in gleicher Weise an Fristen und Folgen gebunden ist. Diese Information ist für den Kreditnehmer jedoch meistens von grundlegender Bedeutung, da dieser nur so die Möglichkeit hat, seine Liquidität im Falle eines Widerrufes hinreichend zu planen.

Auch der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2012 entschieden, dass Widerrufsbelehrungen, die diese Angaben nicht enthalten, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen und somit fehlerhaft sind.

 

Widerrufsbelehrungen mit diesem Fehler wurden unter anderem von folgenden Kreditinstituten verwendet:

 

- Commerzbank

 

- DSL Bank

 

- Deutsche Bank

 

- Sparkassenverlag

 

Mandatieren Sie noch heute die Kanzlei Werdermann I von Rüden, um den Widerruf erfolgreich durchzusetzen

Aufgrund unserer Erfahrungswerte ist es sehr empfehlenswert, eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen der jeweiligen Kreditinstitute vornehmen zu lassen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut bereits seit Jahren entsprechende Mandate und steht Ihnen mit ihren erfahrenen Anwälten jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und erarbeitet in kürzester Zeit präzise und effektive Lösungsvorschläge. Denn nur so kann das Ihnen zustehende Recht möglichst erfolgreich durchgesetzt werden! Zum besonderen Service der Kanzlei Werdermann I von Rüden gehört außerdem eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen!

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!