Kreditnehmer bleiben nur noch wenige Wochen um von dem Widerruf von Altdarlehen zu profitieren.

Kreditnehmer bleiben nur noch wenige Wochen um von dem Widerruf von Altdarlehen zu profitieren.
21.05.2016390 Mal gelesen
Kunden der ING DiBa sind mehrfach falsch über ihre Widerrufsrechte informiert worden! Wenn SIe auch den Verdacht haben, falsch belehrt worden zu sein, dann wenden Sie sich an die erfahrenen Experten der Kanzlei Werdermann I von Rüden.

ING DiBA nutze jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Die ING DIBa hat ihre Kunden offenbar bundesweit über Jahre hinweg fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Das Kreditinstitut hat nicht die seit 2002 vom Gesetzgeber vorgeschriebene und für alle Banken verbindliche Musterbelehrung verwendet. Dies eröffnet den betroffenen Verbrauchern jedoch die unverhoffte Möglichkeit, ihre Darlehensverträge noch viele Jahre später zu widerrufen. Das liegt daran, dass bei einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen, die gesetzliche 14 tägige Widerrufsfrist nicht greift. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale sind von daher heute noch tausende von Verbraucherdarlehensverträge widerrufbar. So könnten auch Verträge, die mit der ING DiBa geschlossen wurde, noch heute widerrufbar sein!

Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zinsen sparen

Der Widerruf eines Immobilienvertrages führt regelmäßig zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Beide Vertragsparteien erstatten sich wechselseitig alles zurück, was sie bisher geleistet haben. Zudem spart sich der Verbraucher die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, wenn dieser einen Vertrag widerruft. Diese würde eine Umschuldung, also den Abschluss eines neuen Kreditvertrages meist finanziell sinnlos gestalten. Darüber hinaus birgt neuer Kredit heutzutage einen immensen Vorteil, da die Zinsen der Immobiliendarlehensverträgen momentan auf einem historisch niedrigen Stand sind. Dadurch können Darlehensnehmer regelmäßig Einsparungen im vierstelligen Bereich vornehmen.

ING DiBA belehrt die Verbraucher nicht ausreichend über den Fristbeginn des Widerrufsrechtes

Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Diese Voraussetzung wird durch die gegenständliche Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages" nicht erfüllt. Der Verbraucher kann anhand der Belehrung nicht ermitteln, wann die Frist tatsächlich beginnt. Dies schon deshalb, da sich der tatsächliche Eingang bei der Darlehensgeberin der Kenntnis des Verbrauchers entzieht.

Der Kreditnehmer wird durch die Formulierung "frühestens" noch mehr verwirrt

Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst dann zu laufen, wenn ihm neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Bevor der Verbraucher keine eigene Vertragserklärung abgegeben hat, beginnt die Widerrufsfrist für ihn nicht zu laufen. Dies aber wird aus der verwendeten Belehrung nicht deutlich. Die von der ING DiBa genutzte Widerrufsbelehrung ist hinsichtlich des Fristbeginns zu unbestimmt und verstößt damit gegen das in § 355 BGB a.F. BGB verankerte Deutlichkeitsgebot.

ING DiBA Kunden können nur bis Juni ihren Altkredit loswerden

Seit wenigen Wochen ist eine Gesetzesänderung in Kraft, die die Bundesregierung Anfang des Jahres in den Gesetzgebungsprozess einbrachte. Ab Apr steht fehlerhaft belehrten Verbrauchern ein unbefristetes Widerrufsrecht nicht mehr zu. Der Gesetzgeber hat eine Frist von einem Jahr und 14 Tagen für diejenigen Kunden, die fehlerhaft über den Widerruf belehrt wurden eingeführt. Für jene Kunden, die bis zum 1. April 2016 fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt wurden, gilt eine Übergangsregelung, nach der diese ihre Darlehensverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen können. Betroffene Kunden der ING DiBA sollten also am besten noch heute handeln, um ihr ehemals unbefristetes Widerrufsrecht noch ausüben zu können.

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei der ING DiBA widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der ING DiBA auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!