Bausparkasse darf Bausparverträge nicht kündigen

Bausparkasse darf Bausparverträge nicht kündigen
12.05.2016256 Mal gelesen
Bausparkasse darf Bausparverträge nicht kündigen

OLG Stuttgart : Bausparkasse darf Bausparverträge nicht kündigen

Das OLG Stuttgart hat in mehreren aktuellen Urteilen Bausparern Recht gegeben, die sich gegen die Kündigung Ihrer Bausparverträge durch die Bausparkasse gewährt haben.

Hintergrund der massenhaften Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse ist die Tatsache, dass die Bausparer, die deutlich über dem Marktzins verzinsten Bausparverträge als lukrative Sparanlagen nutzen, anstatt die Bauspardarlehen abzurufen.
Aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase und der hierdurch für die Bausparkassen entstehenden Verluste, sind diese dazu übergegangen, die Bausparverträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu kündigen.
Nach dieser Vorschrift steht Darlehensnehmern 10 Jahre nach vollständiger Auszahlung ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Bausparkassen argumentieren, dass die vollständige Auszahlung mit der Zuteilungsreife eingetreten sei. Der Bausparvertrag stellt in der Ansparphase rechtlich ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar.

Das OLG Stuttgart hielt die Kündigungen der Bausparkasse für unberechtigt.
Die Bausparkasse könne sich nicht auf die Vorschriften des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen.
Die Vorschrift sei auf Bausparverträge in der so genannten Ansparphase, bei denen der Bausparer der Bausparkasse ein Darlehen gewähren, nicht anwendbar. Das Gesetz bezwecke den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien.
Dieser Schutzzweck treffe auf das so genannte Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu.
Diese seien als Darlehensnehmer in der Ansparphase nicht schutzbedürftig, weil sie als gewerbliche Kreditinstitute die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge in ihren ABB selbst bestimmen könnten.
Die Bausparkassen hätten es bei der Zinsfestlegung versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das daher freiwillig übernommene Zinsrisiko könne nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf die Bausparer abgewälzt werden.

Entgegen den Auffassungen zahlreicher anderer Oberlandesgerichte entschied das OLG Stuttgart in den oben genannten Urteilen zu Gunsten des Bausparers.

Das OLG Stuttgart hat daher die Revision vor dem Bundesgerichtshof in dem oben genannten Urteil zugelassen.

Letztlich muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden, welcher Rechtsansicht er sich anschließt.

Aufgrund der derzeitigen Rechtslage versprechen zumindest Verfahren von Bausparern, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags zu widersetzen, im Oberlandgerichtsbezirk Stuttgart Aussicht auf Erfolg - auch mit der Möglichkeit sich eventuell mit der Bausparkasse vergleichsweise zu einigen.