Postbank Kunden können Altdarlehen noch bis Juni 2016 widerrufen

Postbank Kunden können Altdarlehen noch bis Juni 2016 widerrufen
26.04.2016222 Mal gelesen
Die Zeit rennt: Kunden der Postbank sollte jetzt handeln, um den Vorteil des ehemals unbefristeten Widerrufsrechts nutzen zu können. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden bietet eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen!

Postbank Kunden können Altdarlehen noch bis Juni 2016 widerrufen

Die Postbank muss vielen Kunden im gesamten Bundesgebiet unfreiwillig noch bis zum 21. Juni dieses Jahres das Recht zugestehen, ihren alten Immobilienkredit auch nach Ablauf der vertraglichen Widerrufsfrist zu widerrufen. Das rührt daher, dass die Postbank jahrelang, insbesondere zwischen 2002 und 2010 den Vertragsunterlagen Widerrufsbelehrungen anfügte, die zahlreiche Fehler und Lücken enthielten. Betroffenen Darlehensnehmern, die dem Gesetz nach deswegen nur fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt waren, steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das bis Juni 2016 gilt. Kunden der Postbank können diesen rechtlichen Vorteil für sich nutzen und durch eine ausgeklügelte Strategie viel Geld sparen.

 

Postbank muss Umgehen der Vorfälligkeitsentschädigung und Umschuldungsoption hinnehmen

Postbank Kunden, denen dieses gesetzliche Widerrufsrecht zusteht, sollten davon Gebrauch machen. Dem Widerruf folgt die sogenannte Rückabwicklung des Darlehensvertrages, beide Vertragsparteien zahlen alles Erhaltene zurück. So erhält der Darlehensnehmer gezahlte Zinsen, Gebühren und Raten des Kredits zurück, muss aber auch die gesamte Darlehenssumme zurückerstatten. Um das bewerkstelligen zu können, könnte ein neuer Kredit von Nöten sein. Der Vorteil: die Zinsen und Gebühren sind heutzutage wesentlich niedriger als zu Abschluss des Altkredits bei der Postbank. Dass durch diese Umschuldung hohe Zinsen und Laufzeitgebühren eingespart werden, liegt auf der Hand. Des Weiteren fällt beim Widerruf keine weitere Zahlung an das Kreditinstitut an, die Postbank könnte keine Art Schadensersatz in Form der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung einfordern. Vielmehr muss die Postbank diese Ersparnis durch das Gebrauchen des Widerrufrechts hinnehmen, schließlich sind es Postbank Kunden, die fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt worden sind.

 

Widerrufsbelehrungen der Postbank optisch und inhaltlich grob fehlerhaft

Bei den Fehlern, die in den Widerrufsbelehrungen zu finden sind, handelt es sich durchweg um Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus §355 Abs. 2 BGB a.F.. Die gebotene Deutlichkeit in Widerrufsbelehrungen umfasst demnach eine unmissverständliche und vollumfängliche Belehrung des Darlehensnehmers über den Widerruf, dessen Fristen, Voraussetzungen und Folgen. Die Postbank missachtete diese Vorschrift, indem beispielsweise optisch erforderliche Hervorhebungen fehlten. Des Weiteren fehlten wichtige Fristangaben, Formulierungen waren zu unpräzise und es wurden irrelevante Zusätze eingefügt, die der BGH bereits für unzulässig erklärt hat. Durch diese Ungereimtheiten wurde dem Verbraucher die Möglichkeit entzogen, die eigene Rechtslage vernünftig einschätzen zu können, beziehungsweise einen potentiellen Widerruf mit allen nötigen Informationen abzuwägen. Die Rechtsfolge dessen ist das Gelten des gesetzlichen Widerrufrechts, solange der Darlehensnehmer als Verbraucher und nicht als Unternehmer angesehen werden kann. In den meisten Fällen ist dies aber der Fall, sodass die Postbank unzähligen Kunden das noch bis Juni geltende Widerrufsrecht zugestehen muss.

 

Ehemals "ewiges" Widerrufsrecht gilt nur noch bis Juni - umgehend Kanzlei Werdermann | von Rüden für kostenlose Erstberatung kontaktieren!

Es besteht Zeitdruck für Kunden der Postbank. Durch eine Gesetzesänderung, die am 1. April in Kraft getreten ist, wurde das gesetzliche, ehemals unbefristete Widerrufsrecht für fehlerhaft belehrte Verbraucher befristet. Sogenannte Altfälle können noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Kurz: Schnelligkeit ist geboten, um rechtzeitig das Maximum an Einsparungen durch das Ausspielen des Widerrufrechts erzielen zu können. Ein erfahrener Rechtsbeistand ist dafür allerdings unumgänglich. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden ist seit langer Zeit in diesem Bereich tätig und betreut bundesweit zahlreiche Mandanten mit großem Erfolg. Eine Erstprüfung der Vertragsunterlagen ist bei Werdermann | von Rüden kostenlos.

 

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