Sparkassen in Deutschland müssen noch bis Juni „ewigen“ Widerruf dulden

Sparkassen in Deutschland müssen noch bis Juni „ewigen“ Widerruf dulden
20.04.2016203 Mal gelesen
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Sparkassen in Deutschland müssen noch bis Juni "ewigen" Widerruf dulden

Bundesweit sind diverse Sparkassen noch bis Juni gegenüber ihren Kunden in einer nachteilhaften Position. Durch Gesetz müssen sie Darlehensnehmern, die sie fehlerhaft über ihre Widerrufsrechte belehrt haben, das Recht zugestehen, ihren Darlehensvertrag noch bis Juni zu widerrufen. Auch wenn die vertragliche Widerrufsfrist von 14 Tagen längst verstrichen ist, kann der betroffene Sparkassen Kunde seinen alten Kredit mit hohen Laufzeitgebühren und Zinsen problemlos widerrufen. Zahlreiche Sparkassen finden sich durch das Verwenden von fehler- beziehungsweise lückenhaften Widerrufsbelehrungen in dieser unerquicklichen Lage wieder. Sparkassen Kunden sollten die sie begünstigende Rechtslage ausnutzen, ihren Altkredit widerrufen und gegebenenfalls viel Geld sparen.

 

Sparkassen Altkredit widerrufen, Umschuldung vornehmen, Geld sparen

Dass der späte Widerruf von einem Altkredit bei der Sparkasse mit einer Geldersparnis einhergehen kann, beruht auf einer simplen Strategie, die eigenen rechtlichen Vorteile auszuspielen. Durch einen Widerruf kann sich der Sparkassen Kunde von seinem Altkredit lösen, es folgt eine sogenannte Rückabwicklung, die vorvertraglichen Verhältnisse werden wiederhergestellt. Alles Erhaltene und Gezahlte muss von beiden Seiten an den Vertragspartner zurückgewährt werden. So öffnet sich die Tür für eine Umschuldung: der alte Kredit mit hohen Gebühren und Zinssätzen wird zur Begleichung der Schulden von einem neuen Kredit zu wesentlich besseren Bedingungen abgelöst. Die gezahlten Zinsen und Gebühren des Altkredits erhält der Verbraucher von der Sparkasse zurück. Hinzu kommt, dass bei einem Widerruf keine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, also keine Ausgleichszahlung an die Sparkasse geleistet werden muss. Zusammengefasst: der Sparkassen Kunde spart durch den Widerruf und die Umschuldung hohe Zinsen, Laufzeitgebühren und die Vorfälligkeitsentschädigung. In Einzelfällen kann dieses Ersparnis bis zu fünfstellige Beträge annehmen.

 

Bundesweit Fehler in Widerrufsbelehrungen der Sparkassen

Dass man dieses Phänomen auf verschiedene Sparkassen im Bundesgebiet beziehen kann, liegt an der Tatsache, dass der Sparkassenverlag für alle Sparkassen einheitliche Widerrufsbelehrungen aufgesetzt hat, die auch genutzt wurden. Zum Nachteil aller Sparkassen enthielten diese Widerrufsbelehrungen selbstverschuldete Fehler. So war beispielsweise das Einsetzen der vertraglichen Widerrufsfrist zu ungenau definiert, die entsprechenden Voraussetzungen nicht abschließend geklärt. Auch essentielle Folgen ließ der Sparkassenverlag unerwähnt. Gerichte über alle Instanzen hinweg urteilten diese Fehler als Verstöße gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot ab, sodass die Belehrungen rechtskräftig als fehlerhaft gelten. Die Rechtsfolge davon ist das Gelten des gesetzlichen, ehemals unbefristeten Widerrufrechts für betroffene Verbraucher. Juristisch gesehen müssen die einzelnen Sparkassen das Ausspielen dieses Vorteils ihrer Kunden in den meisten Fällen hinnehmen.

 

Beispiele betroffener Sparkassen:

 
  • Hamburger Sparkasse
 
  • Sparkasse KölnBonn
 
  • Kreissparkasse Köln
 
  • Frankfurter Sparkasse
 
  • Stadtsparkasse München
 
  • Sparkasse Hannover
 
  • Ostsächsische Sparkasse Dresden
 
  • Stadtsparkasse Düsseldorf
 
  • Mittelbrandenburgische Sparkasse in Potsdam
 
  • Die Sparkasse Bremen AG
 

Gesetzesänderung kommt Sparkassen zugute

Doch es herrscht Zeitdruck für die Verbraucher. Durch eine Gesetzesänderung vom 1. April 2016, die die schwarz-rote Koalition abgenickt hat, wurde das gesetzliche Widerrufsrecht für fehlerhaft belehrte Verbraucher auf ein Jahr und 14 Tage befristet. Altfälle können demnach nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Die Politik reagierte damit auf die Forderung vieler Banken nach mehr Rechtssicherheit im Bankengeschäft. Nichtsdestotrotz ist ein Widerruf noch möglich, die Zeit rennt allerdings, sodass betroffene Verbraucher, die diesen rechtlichen Vorteil ausspielen wollen, sofort handeln müssen.

 

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Um das Maximum an Möglichkeiten durch Ausspielen des Widerrufjokers ausschöpfen zu können, ist ein professioneller Rechtsbeistand unumgänglich. Zu verworren sind die rechtlichen Gegebenheiten in Bezug auf Einzelfälle (beispielsweise die AGB der jeweiligen Sparkasse), als dass ein Laie den Widerruf problemlos und mit hohem Erfolg durchsetzen könnte. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden stellt ihren Mandanten ein Team hervorragend ausgebildeter und erfahrener Anwälte zur Seite, die seit längerer Zeit im gesamten Bundesgebiet in diesem Bereich tätig sind. Eine Erstprüfung von Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit ist bei Werdermann | von Rüden kostenlos!

 

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