Dresdner Bank belehrt Verbraucherdarlehensnehmer fehlerhaft über Widerrufsrecht

Dresdner Bank belehrt Verbraucherdarlehensnehmer fehlerhaft über Widerrufsrecht
16.04.2016279 Mal gelesen
Kunden der Dresdner Bank sollten schleunigst ihre Verbraucherdarlehensverträge überprüfen lassen. Denn aufgrund zahlreicher fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bietet sich die Möglichkeit der kostengünstigen Umschuldung mit Hilfe des "Widerrufsjokers".

Dresdner Bank belehrte Kreditnehmer fehlerhaft über Widerrufsrecht

Die Dresdner Bank hat ihre Kunden mehrfach und über Jahre hinweg fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt. Das Kreditinstitut hat nicht die seit 2002 vom Gesetzgeber vorgeschriebene und für alle Banken verbindliche Musterbelehrung verwendet. Dies Ermöglicht Verbrauchern jedoch die unverhoffte Möglichkeit zum Widerruf ihrer Darlehensverträge - auch noch nach mehreren Jahren. Wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen fehlerhaft erfolgte, greift die übliche gesetzliche 14 tägige Widerrufsfrist nicht! Auch nach Jahren können Kunden also ihre Altkredite widerrufen. So können auch Darlehensnehmer der Dresdner Bank von fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrung profitieren und ihre geschlossenen Kreditverträge widerrufen.

Dank "Widerrufsjoker" Altkredit günstig loswerden

Durch die Option sein Widerrufsrecht auch noch nach Jahren geltend zu machen, können Kreditnehmer im besten Fall sehr viel Geld sparen, da mit ihr eine kostengünstige Umschuldung einhergeht. Dieses Vorgehen wird im Volksmund auch als "Widerrufsjoker" bezeichnet. Anders als bei einer Kreditkündigung fällt bei einem Widerruf keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, eine Art Schadensersatz, den die Bank für ausbleibende Leistungen verlangen kann, an. Bei einem Widerruf hingegen wird der Vertrag Stück für Stück rückabgewickelt. Ein zu hohen Zinsen abgeschlossener Darlehensvertrag lässt sich so mit Hilfe des "Widerrufsjokers" aus der Welt schaffen und kann gegen einen neuen Verbraucherdarlehensvertrag zu heute historisch niedrigen Zinsen ausgetauscht werden.

Dresdner Bank weicht vom gesetzlichen Muster ab und verliert Vertrauensschutz

Die erteilte Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank entspricht schon deshalb nicht dem vom Gesetzgeber vorgegeben Muster, da die Überschriften ergänzt sind und in ihren Formulierungen für den Verbraucher undeutlich und verwirrend. Des Weiteren sticht die Widerrufsbelehrung im Vergleich zu der Gestaltung des vorangegangen Textes nicht mehr hervor. Es ist durch Art. 247 § 6 EGBGB geregelt, dass die Angaben in der Form deutlich hervorgehoben werden müssen. Deshalb sieht das Muster des Gesetzgebers eine Umrahmung vor, die aber vorliegend gerade fehlt. Somit wird seitens der Bank gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Hinzu kommt, dass auch inhaltliche Mängel in der Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank zu finden sind. Die Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., da sie den Hinweis enthielt, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach ständiger Rechtsprechung der BGH ist eine solche Belehrung jedoch unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann auch dadurch zunehmend verwirrt werden, dass die abgefasste Widerrufsbelehrung weitere völlig überflüssige Zusätze enthält. Es ist jedoch hinlänglich bekannt, dass Zusätze, die zur Verdeutlichung der Belehrung nicht erforderlich sind, unzulässig und fehlerhaft sind. Darüber hinaus wird der Verbraucher unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" richtig darüber belehrt, dass beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Allerdings wird ihm verschwiegen, innerhalb welcher Fristen diese Rückgewähransprüche auszugleichen sind. Alles in allem ist die Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank unzureichend und für den Verbraucher irreführend.

Widerrufsbelehrung anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

  • Commerzbank 2002 bis 2007

  • DSL Bank 2004 bis 2006

  • Sparkassenverlag 2002 bis 2005

  • Degussa Bank 2009 bis 2011

  • Bausparkasse 2004 bis 2007

"Widerrufsjoker" nur noch bis zum 21. Juni 2016 vollumfänglich einsetzbar

Der "Widerrufsjoker" ist jedoch nur noch bis zum 21.06.2016 wie bisher durchführbar. Grund dafür ist ein im Januar beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung, der am 01. April 2016 in Kraft getreten ist. Diese Gesetzesneuerung sieht für Verbrauchdarlehensverträge die Einführung einer absoluten Widerrufsfrist vor. Mithin steht Verbrauchern auch bei fehlerhaft erfolgten Widerrufsbelehrungen kein "ewiges" Widerrufsrecht mehr zu. Vielmehr wurde es auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. Betroffene Verbraucher haben also nur noch bis zum 21. Juni 2016 die Möglichkeit ihr Widerrufsrecht für in der Vergangenheit geschlossene Verbrauchdarlehensverträge geltend zu machen. Ein zügiges Handeln um die finanziellen Vorteile des "Widerrufsjokers" auszunutzen ist ratsam.

Werdermann I von Rüden bietet kostenlos Erstprüfung Ihrer Vetragsunterlagen - Vertrag noch heute widerrufen

Um sicher zu gehen, dass die Abweichungen in Ihrer Widerrufsbelehrung auch dazu führen, dass die Belehrung im rechtlichen Sinne als falsch anzusehen ist, ist eine Einzelfallprüfung obligatorisch. Die Kanzlei Werdermann I von Rüden bietet Ihnen als besonderen Service eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Die Profis von Werdermann I von Rüden übernehmen bereits seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate und genießen einen exzellenten Ruf auf diesem Gebiet.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung



Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.

3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.

4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.

5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!

Mehr zum Thema "Widerruf gegenüber Kreditinstituten":