Widerruf von Darlehen: Verhandlung vor dem BGH erneut geplatzt

Widerruf von Darlehen: Verhandlung vor dem BGH erneut geplatzt
04.04.2016232 Mal gelesen
Erneut bleibt eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Widerruf von Darlehen aus. Die mit Spannung erwartete und für den 5. April terminierte Verhandlung ist geplatzt, weil die Bank ihre Revision kurzfristig noch zurückgezogen hat (Az.: XI ZR 478/15).

Schon im vergangenen Jahr sind zwei geplante BGH-Verhandlungen zum Thema Widerruf geplatzt, da sich die Parteien noch außergerichtlich geeinigt hatten. "Es ist bedauerlich, dass nun erneut eine höchstrichterliche Entscheidung ausbleibt. Es liegt auf der Hand, dass die Banken kurz vor dem Ablauf des sog. ewigen Widerrufsrechts keine Grundsatzentscheidung mehr herbeiführen möchten", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT aus Neuss. Dennoch könne die Rücknahme der Revision durch die Bank auch als gutes Zeichen für die Verbraucher gewertet werden. "Offenbar glauben die Banken selber nicht mehr, dass der BGH eine Entscheidung zu ihren Gunsten treffen würde und lassen es erst gar nicht darauf ankommen. Das zeigt: Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist der Darlehensvertrag in vielen Fällen widerrufbar", so Rechtsanwalt Jansen.

In Karlsruhe hätte am 5. April die Klage eines Ehepaars auf Rückzahlung eines Aufhebungsentgelts verhandelt werden sollen. Das Paar hatte zwischen 2004 und 2010 mehrere Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen, die zum Teil ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommen waren. Als die Immobilie verkauft war, haben sich beide Parteien im Jahr 2012 auf eine vorzeitige Ablösung der Darlehen verständigt und einen entsprechenden Aufhebungsvertrag geschlossen. Das Paar musste ein Aufhebungsentgelt von insgesamt rund 30.000 Euro zahlen. Schließlich erklärte das Paar im November 2013 den Widerruf der Darlehen, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet habe und klagte auf Rückzahlung des geleisteten Aufhebungsentgelts.

Die Klage war sowohl vor dem Landgericht Stuttgart als auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei der Widerruf wirksam erfolgt, so das OLG. Dem stehe auch nicht entgegen, dass beide Parteien einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben und ein Aufhebungsentgelt gezahlt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision zog die Bank nun kurzfristig zurück.

Rechtsanwalt Jansen: "Bei vielen zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Diese Darlehen lassen sich häufig auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt. Durch einen erfolgreichen Widerruf können Verbraucher dann von den derzeit niedrigen Zinsen profitieren und mehrere tausend Euro sparen."

Allerdings sollten Verbraucher nicht mehr lange mit dem Widerruf warten. Denn das sog. "ewige Widerrufsrecht" endet am 21. Juni 2016. "Bis dahin kann aber noch vom Widerrufsjoker Gebrauch gemacht werden", so Rechtsanwalt Jansen.

Die Kanzlei AJT ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte

 

Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de