Darlehen widerrufen: Widerrufsjoker sticht nur noch bis zum 21. Juni 2016

Darlehen widerrufen: Widerrufsjoker sticht nur noch bis zum 21. Juni 2016
26.02.2016220 Mal gelesen
Einschränkung des Widerrufsrechts für Verbraucherdarlehensverträge durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie für Altverträge zwischen 2002 und 2010!

Einschränkung des Widerrufsrechts für Verbraucherdarlehensverträge durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie für Altverträge zwischen 2002 und 2010!

Bereits am 15.02.2016 haben wir darüber informiert, dass der Bundestag am 18.02.2016 voraussichtlich ein Gesetz verabschieden wird, welches die Möglichkeit der Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen erheblich einschränkt.

Dieses Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurde nun - wie leider zu erwarten war - am 18.02.2016 vom Deutschen Bundestag auf den Druck der Bankenlobby hin verabschiedet und wird am 21.03.2016 in Kraft treten. Darlehensnehmer, die ihren Immobilienkredit zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen haben, haben danach noch bis zum 21.06.2016 Zeit, ihren Vertrag zu widerrufen. Danach erlischt das Widerrufsrecht endgültig. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
Für neu abgeschlossene Darlehensverträge sieht das Gesetz ein automatisches Erlöschen des Widerrufrechts bei Immobiliendarlehen, auch bei fehlerhafter Belehrung, nach einem Jahr und 14 Tagen vor.

Aus unserer Sicht stellt dieses Gesetz eine Schwächung des Verbraucherschutzes dar. Eine Beschränkung des Widerrufsrechts auch für Altverträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden, war aus unserer Sicht weder notwendig noch gerechtfertigt. Die Banken hätten es selbst in der Hand gehabt, für Rechtsklarheit zu sorgen, in dem sie eine korrekte Belehrung und Information nachgeholt hätten, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Eine solch weitreichende gesetzliche Regelung wäre keinesfalls erforderlich gewesen.

Vorfälligkeitsentschädigungen die Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Tilgung Ihres Immobiliendarlehens zahlen müssen, sind in Deutschland deutlich höher als in vielen europäischen Nachbarländern. Ein Immobiliendarlehen kann zudem nur unter gewissen Voraussetzungen vorzeitig ablösen, nämlich dann, wenn die Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise der Arbeitsplatzverlust, beruflich bedingten Umzug oder der Verkauf der finanzierten Immobile sein. Eine Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands im Jahr 2014 hat gezeigt, dass Banken und Sparkassen in zwei Drittel der untersuchten Fälle signifikant überhöhte Entschädigungsforderungen gestellt haben. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist für Verbraucher zudem höchst intransparent und führt nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. An all diesen Problemen ändert das zum 21.03.2016 in Kraft tretende Gesetz nichts.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf den Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts und hat reichlich Erfahrung mit dem Widerruf von Immobiliendarlehen. Wir konnten so bereits zahlreichen Verbrauchern zum Ausstieg aus ihren Darlehensverträgen verhelfen und für unsere Mandanten diverse außergerichtliche und gerichtliche Erfolge erzielen. Wenn auch Sie sich noch von Ihrem Darlehensvertrag lösen wollen, ist nun Eile geboten.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an

 

Rechtsanwalt Nikolaus Bömcke oder Rechtsanwältin Eva Brehm

 

Rössner Rechtsanwälte

boemcke@roessner.de

brehm@roessner.de

089-998922-0