BGH zur Widerrufsinformation - Ankreuzoption in Ordnung

BGH zur Widerrufsinformation - Ankreuzoption in Ordnung
23.02.2016284 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte heute über zwei Widerrufsbelehrungen der Sparkassen zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war aber ausdrücklich nur die äußere Gestaltung der Widerrufsinformationen.

Gestaltung der Widerrufsinformation

 Auf Betreiben eines Verbraucherschutzvereins hatte der BGH heute darüber zu befinden, ob die von den Sparkassen und auch von vielen Volksbanken in den Jahren 2010 und 2011 verwendeten Belehrungen, bei denen die verschiedenen Varianten der Widerrufsinformation zum Ankreuzen abgedruckt waren, den Anforderungen an die gebotene Deutlichkeit genügen. Er hat diese Entscheidung zu Gunsten der Banken getroffen. Außerdem hat er festgestellt, dass die Belehrungen in den Formularen der Sparkassen (Fassung Juni 2010 und Fassung November 2011) hinreichend hervorgehoben sind. So hatte zuvor schon das OLG Stuttgart geurteilt.

 Andere Fehler der Widerrufsbelehrung

 Damit fallen zwei wichtige Angriffspunkte weg, machen Verfahren aber nicht aussichtslos. Aufgrund der besonderen Konstellation, dass es nicht um eine Klage eines Verbrauchers ging, waren verschiedene Punkte nicht Gegenstand des Verfahrens. Der BGH hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die von den Sparkassen gewählte Formulierung der Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen genügt. Insoweit bestehen auch bei den hier entschiedenen Mustern Fehler, die der BGH bereits in früheren Verfahren als nicht ausreichend beanstandet hat. So belehrten die Sparkassen zum Beispiel nur einseitig über die Folgen des Widerrufs und ließen die Rechte des Verbrauchers unerwähnt. Unserer Meinung nach ebenfalls fehlerhaft, aber nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens war die Belehrung über den Fristbeginn, da die Voraussetzungen des Fristbeginns nur beispielhaft aufgeführt sind und die Bank stattdessen auf eine der komplexesten Verweisketten des deutschen Rechts, nämlich § 492 BGB verwies. Diese Ansicht teilt auch das OLG München.

 Der BGH hat außerdem nicht über die Folgen eines falschen Verweises auf die Voraussetzungen des Fristbeginns entschieden. Das Formular in der Fassung Juni 2010 nennt Voraussetzungen für den Fristbeginn, die tatsächlich gar nicht Voraussetzung für den Fristbeginn sind, was den Verbraucher vollends verwirren dürfte.

 Ebenfalls nicht entscheiden konnte der BGH über Fälle, in denen die Sparkasse die Kreuze falsch gesetzt hat, was die Belehrung wiederum inhaltlich falsch machen könnte.

 Trotzdem prüfen lassen und widerrufen

 Verbraucher, die einen Darlehensvertrag aus den Jahren 2010 und 2011 sollten sich von der heutigen Entscheidung nicht abschrecken lassen und ihren Vertrag trotzdem prüfen lassen. Wir bieten betroffenen Darlehensnehmern die kostenfreie Überprüfung ihrer Darlehensverträge und werden Ihnen gegebenenfalls weitere Fehler in Ihrer Belehrung aufzeigen. Anschließend beraten wir mit Ihnen das weitere Vorgehen. Angesichts des erheblichen Einsparpotentials sollten Verbraucher ihren Vertrag unbedingt prüfen lassen.

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