Bundeskabinett beschließt Erlöschen „ewiger“ Widerrufsrechte

Bundeskabinett beschließt Erlöschen „ewiger“ Widerrufsrechte
29.01.2016244 Mal gelesen
Am 27. Januar 2016 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zum "ewigen" Widerrufsrecht von Darlehensverträgen verabschiedet.

Berlin. Die schwarz-rote Bundesregierung hat vor wenigen Tagen ein Paket zur Beseitigung von "ewigen" Widerrufsrechten beschlossen. Damit solle mehr Rechtssicherheit bei Immobilien-Darlehensverträgen gegeben sein, auch Altkredite aus den Jahren 2002 bis 2010 sollen nicht mehr widerrufen werden können. Damit reagiert das Kabinett auf Forderungen vieler Kreditinstitute.

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen kosteten Kreditinstitute hohe Geldsummen - zu Gunsten der Verbraucher

 

Diese mussten unlängst auf hohe Geldsummen durch ausbleibende Vorfälligkeitsentschädigungen und den Verlust von Darlehensverträgen zu hohen Zinsen verzichten. Bei einem Widerruf kann das Kreditinstitut vom Darlehensnehmer keinen Ausgleich für nicht erhaltene Leistungen, eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung, verlangen. Normalerweise ist die Möglichkeit für den Verbraucher, den Darlehensvertrag zu widerrufen, befristet. Das galt nach bisheriger Rechtslage jedoch nicht, wenn das Kreditinstitut in dem jeweiligen Darlehensvertrag eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendete. In diesen Fällen setzte die Widerrufsfrist nicht ein, der Vertrag war "ewig" widerrufbar. Viele Verbraucher, denen dieses "ewige" Widerrufsrecht zustand, nutzten den Widerruf, um die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen und eine günstige Umschuldung vorzunehmen.

 

Günstige Umschuldung durch fehlerhafte Widerrufsbelehrung nur noch bis Juni möglich

 

Diese Möglichkeit zur günstigen Umschuldung ist dem Verbraucher nur noch bis zum 21. Juni 2016 gegeben. Darlehensnehmer, in deren Kreditverträgen fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet wurden, müssen schnell handeln, denn in weniger als fünf Monaten erlischt in den meisten Fällen das Recht, jene Altdarlehen zu widerrufen. Der vom Bundeskabinett am 27. Januar 2016 verabschiedete Gesetzesentwurf wird im Juni aller Voraussicht nach die legislativen Instanzen passieren. Ab dann können Verbraucher ihre alten Kredite nicht mehr widerrufen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung Darlehen zu den heutigen, wesentlich besseren Konditionen aufnehmen. Die Ersparnis, die diese Umschuldung mit sich bringt, darf nicht unterschätzt werden: in einigen Fällen konnten Darlehensnehmer, die den sogenannten Widerrufsjoker genutzt haben, hohe fünfstellige Geldsummen einfordern.

 

Verstöße gegen Deutlichkeitsgebot begründen "ewiges Widerrufsrecht"

 

Dass die im Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Vertrag deswegen noch heute widerrufbar ist, ergibt sich bereits aus unscheinbaren Verstößen gegen das Deutlichkeitsgebot. §355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. erfordert, dass der Darlehensnehmer klar und deutlich, ohne Irritationen über den Widerruf samt Fristen und Folgen belehrt wird. Verstöße dagegen, die sich aus ungenauen Formulierungen, fehlenden optischen Hervorhebungen oder dem Weglassen von elementaren Informationen ergeben können, machen die Widerrufsbelehrung bereits fehlerhaft; dadurch setzt die Widerrufsfrist nicht ein, die Möglichkeit des Widerrufs besteht ewig, beziehungsweise nur noch bis zum 21. Juni dieses Jahres. In den von 2002 an verwendeten Widerrufsbelehrungen diverser Kreditinstitute häufen sich formale und inhaltliche Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot. Wiederkehrend genügen bestimmte Formulierungen den Ansprüchen des Deutlichkeitsgebots nicht, wie unter anderem der Bundesgerichtshof in einigen Entscheidungen bekräftigt hat.

 

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Es ist jedoch Vorsicht geboten: Nicht alles, was glänzt, ist Gold. Auch wenn sich manche Fehler in Widerrufsbelehrungen auch dem juristischen Laien offenbaren mögen, ist keineswegs sicher, dass ein "ewiges" Widerrufsrecht gegeben ist. Mit der Komplexität der Einzelfallprüfung samt allen zu berücksichtigen Umständen sollten in jedem Fall professionelle und erfahrene Juristen betraut werden. Die Kanzlei Werdermann | von Rüden betreut mit einem Team hervorragend ausgebildeter Anwälte seit längerer Zeit bundesweit viele Mandate auf diesem Gebiet und setzt die Rechte der Mandanten durch. Als besonderes Angebot bietet Werdermann | von Rüden eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen.

 

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