LBS Widerrufsbelehrungen fehlerhaft – „ewiges“ Widerrufsrecht für Darlehensnehmer

LBS Widerrufsbelehrungen fehlerhaft – „ewiges“ Widerrufsrecht für Darlehensnehmer
30.12.20151460 Mal gelesen
Über Jahre hinweg, unter anderem im Jahr 2003, benutzte die LBS fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen.

Weil nach geltendem Recht die Widerrufsfrist in solchen Fällen nicht zu laufen beginnt, haben Darlehensnehmer, die fehlerhaft belehrt wurden, ein "ewiges" Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass noch heute ein Widerruf von damals geschlossenen Darlehensverträgen durch Kunden der LBS möglich ist.

 

Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar - Widerruf als Chance für eine günstige Umschuldung

Mittels der Ausübung dieses Widerrufsrechts lässt sich eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden, eine Umschuldung vom teuren Altkredit auf einen günstigen Neukredit wird wirtschaftlich sinnvoll. Denn anders als bei einer Kündigung, die regelmäßig durch eine Vorfälligkeitsentschädigung "strafbewehrt" ist, muss der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs gerade keine Entschädigungszahlung, die eine Umschuldung aufgrund ihrer Höhe grundsätzlich wirtschaftlich sinnlos macht, an den Kreditgeber leisten.

 

LBS könnte von Gesetzesänderung profitieren

Die LBS könnte allerdings in naher Zukunft von einer Gesetzesänderung profitieren. Denn der Deutsche Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, der das "ewige" Widerrufsrecht schon in naher Zukunft ausschließen könnte. Wie schon bei anderen Verbraucherverträgen soll nämlich auch eine absolute Widerrufsfrist für Fälle einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eingeführt werden. Gleichzeitig soll die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrechts zum Stichtag 20.6.2016 letztmalig möglich sein. Darlehensnehmer sollten deshalb so schnell wie möglich tätig werden, wenn sie ihr Widerrufsrecht noch erfolgreich ausüben wollen.

 

Abweichungen der Widerrufsbelehrungen der LBS vom gesetzlichen Muster - kein Vertrauensschutz

Wenn Kreditinstitute die Musterwiderrufsbelehrung unverändert übernehmen, genießen sie einen sog. Vertrauensschutz. Denn sie dürfen dann darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber ein fehlerfreies Muster zur Verfügung gestellt hat. Weichen sie allerdings von diesem Muster ab, müssen sie sich sämtliche Fehler der Widerrufsbelehrung - auch solche des Gesetzgebers, die sie eben trotz inhaltlicher Auseinandersetzung nicht beseitigt haben, - zurechnen lassen. Die LBS wich auch in verschiedener Weise von der Musterbelehrung ab. So fehlt ein Abschnitt zur Finanzierung der Überlassung einer Sache, der Passus zu den finanzierten Geschäften wurde um das Wort "insbesondere" ergänzt und beim Widerrufsadressaten wurden vier statt einer Adresse angegeben. Die LBS muss sich dementsprechend Fehler der Belehrung zurechnen lassen.

 

Widerrufsfristbeginn durch LBS in Widerrufsbelehrungen unklar gelassen

Ein Fehler der Belehrungen der LBS könnte in den Angaben zum Fristbeginn liegen. Denn durch Verwendung des Wortes "frühestens" blieb für Darlehensnehmer unklar, wann die Frist tatsächlich begann. Anhand der weiteren Angaben in der Belehrung war das für den Verbraucher auch nicht herauszufinden. Denn weitere Faktoren, die den Fristbeginn verzögern könnten, wurden nicht genannt.

 

Verwirrender Absatz zu finanzierten Geschäften in Widerrufsbelehrungen der LBS

Die LBS verwendete auch einen Absatz zu finanzierten Geschäften, der aufgrund seiner Komplexität durchaus dazu geeignet war, Kunden der LBS vom Gebrauch ihres Widerrufsrechts abzuschrecken. Denn dieser Absatz beanspruchte einen ebenso großen Teil der Widerrufsbelehrung, wie alle anderen Informationen zusammen. Er war aber wohl überflüssig, denn finanzierte Geschäfte bilden den Ausnahmefall in diesem Bereich.

 

Widerrufsbelehrungen anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

 
  • Allianz Lebensversicherung-AG 2007
  • Alte Leipziger Bauspar AG 2009
  • AXA Bank AG 2003 bis 2006
  • Baden-Württemberg Bank (BW Bank) 2006 bis 2008
  • Bank 1 Saar eG 2005
  • Berliner Bank 2006 bis 2009
  • BHW Bausparkasse AG 2005 bis 2007
  • Commerzbank 2002
  • DBV-Winterthur Lebensversicherung Aktiengesellschaft 2006 bis 2008
  • Quelle Bauspar AG 2009
 

Kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen durch Profis der Kanzlei Werdermann | von Rüden

Auch wenn sich bestimmte Fehler in Widerrufsbelehrungen immer wiederholen, so ist doch eine genaue Prüfung jedes Einzelfalls unabdingbar. Dafür sollte in jedem Fall auch fachkundiger Rat eingeholt werden. Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden, die in den letzten Jahren bundesweit erfolgreich Darlehensnehmer gegenüber den Kreditinstituten vertreten haben, bieten den Service einer unverbindlichen, kostenlosen Erstprüfung der Vertragsunterlagen der Darlehensnehmer auf Widerrufbarkeit an. Weitere Informationen, insbesondere Antragsformulare, finden Sie unter folgendem Link:

https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

 Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

  1. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  2. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  3. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  4. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

 Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!