Einseitige Angabe zu aus dem Widerruf entstehenden Pflichten: Kein Hinweis auf Rechte der Darlehensnehmer
Die Feststellung, ob eine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist von Fall zu Fall verschieden. Doch auch Belehrungen der Sparda Bank München aus der Zeit um 2011 weisen Schwachstellen auf, die rechtlich angreifbar sein können. So belehrt die Sparda Bank München ihre Kreditnehmer zu den Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Es findet sich jedoch kein Hinweis darauf, ob er seinerseits auch die bereits von ihm beglichenen Raten zurückerhält. So könnten Kreditnehmer einen falschen Eindruck von den Widerrufsfolgen bekommen. Der Widerruf könnte ihnen lediglich nachteilhaft erscheinen. Das könnte sie davon abhalten, den Widerruf zu erklären.
Überflüssige Regressklausel zu Aufwendungsersatzpflicht in Belehrungen der Sparda Bank München
Weiterhin belehrt die Sparda Bank München ihre Kreditnehmer:
"Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."
Allerdings sehen Musterbelehrungen aus dieser Zeit vor, dass dieser Teil der Belehrung nur einzufügen ist für den Fall, dass die Bank tatsächlich Aufwendungen erbracht hat. Das betrifft allein Notarkosten. Gewöhnlich werden Notarkosten jedoch bereits auf den Verbraucher abgewälzt. Eine solche "Regress-Klausel" ist deshalb überflüssig. Den Kreditnehmern wird durch diese Klausel das Widerrufsrecht unattraktiv dargestellt. Denn an sie wird eine Kostenerstattungspflicht herangetragen, die geeignet ist, die Erklärung des Widerrufs zu unterbinden.
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