Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts im kommenden Jahr in Sicht

Ende des „ewigen“ Widerrufsrechts im kommenden Jahr in Sicht
29.12.2015191 Mal gelesen
Indes könnte dieser attraktiven Möglichkeit bald ein Ende gesetzt werden. Darlehensverträge aus der Zeit von 2002 bis 2010 könnten durch eine geplante Gesetzesänderung lediglich bis Juni 2016 widerrufbar sein. Sollte der vorliegende Gesetzesentwurf so beschlossen werden, wäre der 21. Juni 2016 der letzte Tag, an dem ein Widerruf dieser Verträge möglich wäre.

Einseitige Angabe zu aus dem Widerruf entstehenden Pflichten: Kein Hinweis auf Rechte der Darlehensnehmer

Die Feststellung, ob eine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist von Fall zu Fall verschieden. Doch auch Belehrungen der Sparda Bank München aus der Zeit um 2011 weisen Schwachstellen auf, die rechtlich angreifbar sein können. So belehrt die Sparda Bank München ihre Kreditnehmer zu den Widerrufsfolgen, dass der Darlehensnehmer das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen hat. Es findet sich jedoch kein Hinweis darauf, ob er seinerseits auch die bereits von ihm beglichenen Raten zurückerhält. So könnten Kreditnehmer einen falschen Eindruck von den Widerrufsfolgen bekommen. Der Widerruf könnte ihnen lediglich nachteilhaft erscheinen. Das könnte sie davon abhalten, den Widerruf zu erklären.

Überflüssige Regressklausel zu Aufwendungsersatzpflicht in Belehrungen der Sparda Bank München

Weiterhin belehrt die Sparda Bank München ihre Kreditnehmer:

"Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann."

Allerdings sehen Musterbelehrungen aus dieser Zeit vor, dass dieser Teil der Belehrung nur einzufügen ist für den Fall, dass die Bank tatsächlich Aufwendungen erbracht hat. Das betrifft allein Notarkosten. Gewöhnlich werden Notarkosten jedoch bereits auf den Verbraucher abgewälzt. Eine solche "Regress-Klausel" ist deshalb überflüssig. Den Kreditnehmern wird durch diese Klausel das Widerrufsrecht unattraktiv dargestellt. Denn an sie wird eine Kostenerstattungspflicht herangetragen, die geeignet ist, die Erklärung des Widerrufs zu unterbinden.

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Ein Widerruf setzt stets die umfassende Aufarbeitung der individuellen Belehrung voraus. Denn die Beurteilung, ob eine Widerrufsbelehrung Chancen bietet, den Kreditvertrag erfolgreich zu widerrufen, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden können auf Jahre der Erfahrung im Bank- und Verbraucherrecht zurückblicken. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsdokumente der Sparda Bank München.

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Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet.