Der große Batzen kleiner Gebühren

Der große Batzen kleiner Gebühren
12.08.2015142 Mal gelesen
Für Unternehmer kann die Entscheidung des BGH zur Unzulässigkeit von Gebühren für Buchungsvorgänge auf einem Geschäftsgirokonto viele tausend Euro Erstattung bedeuten.

Vor wenigen Tagen urteilte der Bundesgerichtshof (BGH): Eine Kontoführungsklausel, die einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" für ein Geschäftsgirokonto festlegt, ist unwirksam  (Az. XI ZR 434/14). Die beklagte Sparkasse muss nun insgesamt 77.637,38 Euro nebst Zinsen an den Kläger zurückzahlen.

Geklagt hatte ein eingetragener Kaufmann, der als Verwalter und Vermittler von Versicherungsverträgen tätig ist. 2007 bis 2011 hatte die Sparkasse ihm für die zahlreichen Buchungen aus rund 25.000 verwalteten Versicherungsverträgen sogenannte "Buchungsposten-Entgelte" berechnet, beispielsweise für die Rückbelastung von Lastschriften. Grundlage hierfür war eine Klausel in den Kontobedingungen der Sparkasse.

Diese Klausel, die ein Buchungspostenentgelt von 32 Cent pro Buchung ankündigt, kippten die Richter am BGH. Die Klausel sei nach den Maßgaben des 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts unwirksam, und zwar wegen des unangemessenen Entgelts auf eine nicht autorisierte Ausführung eines Zahlungsauftrags. Aber auch schon für die Zeit vor 2009 gab es eine Unwirksamkeit, so die Richter: Es sei unangemessen, in der Postenpreisklausel Ein- und Auszahlungen zu bepreisen, die der Erfüllung von Darlehens- oder Verwaltungsverhältnissen dienen. Die Richter verwiesen auf entsprechende Urteile zu ähnlichen AGB-Bestandteilen (BGH v. 30.11.1993, Az. XI ZR 80/93 sowie v. 07.05.1996, Az. XI ZR 217/95).

Bereits Anfang des Jahres war eine ähnliche Klausel im Bereich der privaten Girokontoführung für unwirksam erklärt worden (BGH, Urteil v. 27.01.2015, Az. XI ZR 174/13).

Das Fazit:
Unternehmer sollten nun genau hinsehen, denn dieses Urteil nun betrifft viele Geschäftskonten von Unternehmen bei Sparkassen! Für Unternehmer lohnt es sich, einen Blick in die AGB ihrer Bank zu werfen, denn:  Eine Vereinbarung, mit der eine Bank als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen ,Preis pro Buchungsposten' festlegt, ist unwirksam. Zwar sind derartige Gebühren pro Buchung meist gering und im aktuellen Fall, der vom BGH entschieden wurde, waren es sogar "nur" 32 Cent. Doch auch hier kamen über die Jahre mehr als 77.000,- Euro zusammen, welche die Bank nun nebst Zinsen zurückerstatten muss. Interessant ist das Urteil also für Unternehmen, die viele Buchungsvorgänge auf ihrem Konto zu verzeichnen haben.

Gerne prüfen wir für Sie die Kontobedingungen Ihres Geschäftsgirokontos darauf, ob auch dort unwirksame Klauseln verwendet wurden und ob auch Sie über Jahre hinweg zuviel bezahlt haben. Wir prüfen, ob Sie sich die unrechtmäßig bezahlten Gebühren zurückholen können.