Kreditwirtschaft fordert Ausschlussfrist bei Kreditwiderruf von Altverträgen

Kreditwirtschaft fordert Ausschlussfrist bei Kreditwiderruf von Altverträgen
24.07.2015147 Mal gelesen
Die Kreditwirtschaft will Kreditwiderruf bei Altverträgen durch eine gesetzliche Ausschlussfrist unterbinden. Der Gesetzgeber solle "nachbessern".

Die deutsche Kreditwirtschaft als Zusammenschluss der Bundesverbände deutscher Kreditinstitute fordert den Gesetzgeber auf, den Kreditwiderruf von Altverträgen mit einer Ausschlussfrist gesetzlich auszuschließen. Die Kreditwirtschaft schlägt aus Anlass der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Regelung vor, wonach nach Ablauf einer ca. einjährigen Frist ein etwa noch bestehendes Widerrufsrecht bei laufenden Verbraucherdarlehen endgültig erlöschen soll. Im derzeitigen Gesetzesentwurf (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz) ist eine solche Regelung noch nicht vorgesehen. Hintergrund der Forderung der Kreditwirtschaft ist, dass Bankkunden ihre laufenden Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen und sich hierdurch Erträge der Banken aus den Darlehen zum Teil erheblich schmälern. Weiterhin schlägt die Kreditwirtschaft vor, für neu abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge ebenso eine Maximalfrist nach Vertragsschluss einzuführen, in der ein Widerrufsrecht auch bei fehlerhafter Belehrung erlischt. Nach derzeitiger Rechtslage können Verbraucher ihre Darlehen im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung grundsätzlich ohne Befristung widerrufen.

Bei dem Kauf von Waren und für gewisse Dienstleistungen, die keine Finanzdienstleistungen sind, hat der Gesetzgeber für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen eine Maximalfrist zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen eingeführt. Mit der Einführung einer solchen Maximalfrist auch bei Immobiliendarlehensverträgen würde der Verbraucherschutz bei solchen Darlehen nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte erheblich verkürzt und wäre mit der gesetzgeberischen Motivation, nachteilige Auswirkungen auf das Niveau des Verbraucherschutzes mit der Richtlinienumsetzung zu vermeiden, nicht vereinbar. Darüber hinaus bestehen nach Einschätzung der ARES Rechtsanwälte europarechtliche Bedenken gegen die Einführung einer Maximalfrist für das Widerrufsrecht insbesondere bei Wohnimmobilienkrediten.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll zum 21. März 2016 in Kraft treten. Neben Informationspflichten sieht der Gesetzentwurf auch Beratungspflichten des Darlehensgebers bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung des Kontos vor.