Widerruf von Darlehensverträgen auch noch nach 27. Juni 2015 möglich

Widerruf von Darlehensverträgen auch noch nach 27. Juni 2015 möglich
23.06.2015301 Mal gelesen
Das Widerrufsrecht aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann auch noch nach dem 27.06.2015 von Verbrauchern ausgeübt werden. Ein erlöschen des Widerrufsrechts ist nicht zu befürchten bei Darlehensverträgen.

Die Kanzlei Prof. Dr. Müggenborg erreichen in den vergangenen Tagen immer wieder Anfragen von Verbrauchern, welche sich mit dem Gedanken tragen, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen und nun wissen möchten, ob das Widerrufsrecht auch noch nach dem 27.06.2015 fortbesteht. Die Antwort fällt dabei sehr eindeutig aus: Darlehensverträge, bei denen in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden ist, können auch noch nach dem 27.06.2015 widerrufen werden. 

Erlöschen des Widerrufsrechts nicht bei Darlehensverträgen

Hintergrund der vielen Anfragen ist eine gesetzliche Übergangsvorschrift (Art. 229 § 32 Abs. 2, 3 EGBGB), wonach das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen worden sind, erlischt, wenn es sich um bestimmte Vertragstypen handelt. Gemäß Art. 229 § 32 Abs. 4 EGBGB sind jedoch von der  Vorschrift Verträge über Finanzdienstleistungen, welche Darlehensverträge darstellen, ausdrücklich ausgenommen. Betroffen sind demnach nur Verträge, bei denen es um andere Inhalte als Darlehen geht, und welche im Wege des Fernabsatzes oder im Rahmen von Haustürgeschäften zustandegekommen sind.

Tausende Darlehensverträge weiterhin widerrufbar

Mit der Aufnahme des Widerrufsrechts in das BGB im Jahre 2002 wurden die Banken verpflichtet den Verbrauchern bei Abschluss eines Darlehensvertrages ein Widerrufsrecht einzuräumen. Aufgrund der komplexen Belehrungspflichten ist es den Banken in sehr vielen Fällen nicht gelungen, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. Die Rechtsfolge: das Widerrufsrecht ist nicht verfristet und kann auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Insbesondere die Widerrufsbelehrung der Sparkasse und Kreissparkasse aber auch anderer Banken wie beispielsweise der ING-DiBa sind häufig von Fehlern betroffen. Das Widerrufsrecht ermöglicht es nun den Verbrauchern in vielen 1000 Fällen sich ohne lästige Vorfälligkeitsentschädigung von einem Vertrag mit noch hohem Zinssatz zu lösen. Dies kann aufgrund der derzeitigen Niedrigzinsphase zu erheblichen wirtschaftlichen Einsparungen führen.

Wer kann jetzt sein Immobiliendarlehen widerrufen?

Haben Sie noch Darlehensverträge, welche sie nach dem Jahr 2002 abgeschlossen haben, so empfiehlt es sich diese auf Widerrufbarkeit von qualifizierten Anwälten prüfen zu lassen. Gerne können Sie auch uns für eine kostenlose Erstberatung kontaktieren. Wir prüfen für Sie kostenlos und unverbindlich den von Ihnen übermittelten Darlehensvertrag auf Widerrufbarkeit, klären dann mit Ihnen gemeinsam im Rahmen eines kostenlosen Erstgespräches, welche Möglichkeiten sich Ihnen ergeben und klären Sie darüber auf, welche Kosten gegebenenfalls anfallen, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Wenn Sie mögen, nutzen Sie gerne unsere Möglichkeit zur Kontaktaufnahme auf unserer Website www.widerruf-immobiliendarlehen.de.

Das Team von www.widerruf-immobiliendarlehen.de der Kanzlei Prof. Dr. Müggenborg freut sich, von Ihnen zu hören!