BGH: Bank muss bei eigenen Zins-Swap-Verträgen über negativen Marktwert aufklären
BGH: Bank muss bei eigenen Zins-Swap-Verträgen über negativen Marktwert aufklären
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 28.04.2015
(Az. XI ZR 378/13) entschieden, dass Banken, die eigene Zins-Swap-Verträge empfehlen, den Kunden über einen vergänglichen negativen Marktwert und dessen Höhe aufklären müssen.
Der Kunde könne nur bei einer Aufklärung durch die Bank das Eigeninteresse der Bank an der Empfehlung des Vertrags richtig einschätzen. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Swap-Vertrag zur Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften diene.