Stadtsparkasse Mönchengladbach - Widerruf von Krediten ohne Vorfälligkeitsentschädigung

Stadtsparkasse Mönchengladbach - Widerruf von Krediten ohne Vorfälligkeitsentschädigung
05.05.2015532 Mal gelesen
Immer mehr Verbraucher lassen nun aber auch die Darlehensverträge kleinerer Stadtsparkassen, wie die der Stadtsparkasse Mönchengladbach, prüfen.

Fehler in Darlehensverträgen bei der Stadtsparkasse Mönchengladbach?

Dass in Darlehensverträgen großer nationaler Banken bisher viele Fehler aufgedeckt wurden, ist weitgehend bekannt. Verbraucher sollten aber auch die lokal ansässigen Sparkassen ins Auge fassen:

Der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen bei führenden Großbanken scheint sich bereits jetzt für mehrere tausend Verbraucher gelohnt zu haben: In außergerichtlichen Verhandlungen, aber auch vor Gericht, wurde festgestellt, dass viele verwendete Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen abgeschlossen wurden. Die Folgen sind juristisch vereinfach schnell dargelegt: Wer über seine Widerrufsmöglichkeit nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, kann sein Widerrufsrecht auch nicht ausüben; so sieht es zumindest der Gesetzgeber. Der Vertrag gilt mangels wirksamer Widerrufserklärung nicht als zustande gekommen. In der Folge sind die meist überteuerten Zinsforderungen niemals wirksam vereinbart worden, auch eine von der Bank geforderte sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung ist niemals wirksam Teil des Vertrages geworden. Was nach einem erfolgreichen Widerruf passiert, ist für den Verbraucher ein Gewinn: Der ursprüngliche Darlehensvertrag wird rückabgewickelt.

Gravierende Fehler in Darlehensverträgen der Sparkassen

Nicht nur große Banken haben über Jahre hinweg fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, indem sie die gesetzliche Vorgabe "personalisiert" haben. Auch örtliche Sparkassen haben mit angepassten Widerrufsbelehrungen versucht, dem eigenen Haus mehr rechtliche Sicherheit zu verschaffen. Dieses Vorhaben der Kreissparkassen hat jedoch oftmals das Gegenteilige bewirkt: Darlehensverträge, die mit diesen Kreditinstituten abgeschlossen wurden, enthalten zum Teile gravierende Fehler, die den Darlehensnehmer für ihn nicht nachvollziehbar über sein Widerrufsrecht aufgeklärt haben. Verbraucher sollten sich daher nicht scheuen, auch von den vermeintlich kleinen Sparkassen ausgegebene Verträge prüfen zu lassen und nach Möglichkeit gegen eine unangemessen lange Bindung an zu hohe Zinsen vorzugehen.

Wann kann der Darlehensvertrag der Stadtsparkasse Mönchengladbach widerrufen werden?

Ein Darlehensvertrag kann regelmäßig zu jedem Zeitpunkt beendet werden. Jedoch haben Banken und Sparkassen die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) als eine Art Vertragsstrafe in den Kreditvertrag aufgenommen, um sich gegen den zinsbehafteten Rückzahlungsausfall durch den Darlehensnehmer wirtschaftlich abzusichern. Die Kreditnehmer sehen sich also zwei enormen finanziellen Belastungen ausgesetzt. Das sind zum einen die hohen Zinsen und zum anderen die teure Vorfälligkeitsentschädigung, wenn sie den Vertag zu einem früheren Zeitpunkt beenden wollen.

Dies kann jedoch dadurch umgangen werden, indem das Widerrufsrecht jetzt noch ausgeübt wird. Dafür stellen sich die folgenden Voraussetzungen:

  • Der Darlehensvertrag muss zwischen der Stadtsparkasse Mönchengladbach und einem Verbraucher geschlossen worden sein, denn nur diese können kraft Gesetz von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
  • Der Darlehensvertrag mit der Sparkasse muss nach dem 01.11.2002 geschlossen worden sein, denn vorher war das Widerrufsrecht gesetzlich nicht verankert.
  • Die verwendete Widerrufsbelehrung im Vertrag der Sparkasse muss fehlerhaft sein, denn dann wurde der Darlehensnehmer nie ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt.

Folgen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von zahlreichen Kreditverträgen der Sparkassen

Selbstverständlich wird stets darüber gestritten, ob die Widerrufsbelehrung tatsächlich fehlerhaft ist Eine Widerrufsbelehrung, die von dem gesetzlichen Muster abweicht, muss auch nicht zwangsläufig falsch sein. Wurde eine mit dem Gesetz mustergleiche Widerrufsbelehrung verwendet, können sich die Kreditgeber auf eine sogenannte Fiktion der Richtigkeit berufen. Denn sie konnten im guten Glauben darauf vertrauen, dass die Vorlage des Gesetzgebers (wenn diese zuweilen auch undurchsichtig sein möge) den Darlehensnehmer ordnungsgemäß aufklärt.

Die Sparkassen haben bei ihren Vertragsgestaltungen jedoch meist eigene irreführende Widerrufsformulierungen verwendet. Die Folge dieser falschen Belehrung ist, dass die in § 355 Abs. 2 BGB verankerte 14-tägige Frist zum Widerruf nicht zu laufen beginnt. Und zwar so lange nicht, bis der Vertragspartner ordnungsgemäß über sein Recht aufgeklärt wurde. Dem Ganzen liegt das sogenannte Deutlichkeitsgebot zugrunde, welches das Verbraucherrecht stärkt und vor der wirtschaftlichen Stärke großer Unternehmen schützen soll. Wenn der Kreditnehmer allerdings nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist, so kann er dieses auch heute noch ausüben.

Unser Rat: Darlehensverträge der Stadtsparkasse Mönchengladbach durch Rechtsanwalt prüfen lassen

Obwohl sich die Fehler in den Darlehensverträgen wiederholen und auch zum Teil durch die Rechtsprechung bestätig worden sind, kann nicht pauschal beurteilt werden, ob auch Ihr Vertrag eine falsche Widerrufsbelehrung enthält. Eine Einzelfallprüfung ist hier stets erforderlich.

Darlehensnehmer der Stadtsparkasse Mönchengladbach können ihre Verträge von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden einer kostenlosen Vorprüfung unterziehen lassen. Wir können feststellen, ob ihre Verträge fehlerhaft sind und Sie daher auch jetzt noch von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Senden Sie uns dazu einfach Ihre Verträge samt Fragebogen zu. Nutzen Sie hierfür den Mandantenfragebogen auf unserer Website www.wvr-law.de. Wir behandeln Ihre Daten vertraulich und melden uns nach Ergebnis der Prüfung bei Ihnen für eine telefonische Erstberatung. Sollte die Prüfung durch unsere Rechtsanwälte positiv ausfallen, übernimmt die bestehende private Rechtsschutzversicherung in vielen Fällen die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzung.