Wie schützt man sich vor negativen Eintragungen im Schuldnerregister in Polen?

Wie schützt man sich vor negativen Eintragungen im Schuldnerregister in Polen?
29.03.2015250 Mal gelesen
In Polen führen aktuell drei Wirtschaftsauskunfteien Schuldnerregister, darunter die BIG InfoMonitor S.A., Rejestr Dluznikow ERIF BIG S.A. und Krajowy Rejestr Dlugow BIG S.A. Wie schützt man sich vor negativen Eintragungen im Schuldnerregister in Polen?

In Polen führen aktuell drei Wirtschaftsauskunfteien Schuldnerregister, darunter die BIG InfoMonitor S.A. mit Sitz in ul. Z. Modzelewskiego 77, 02-679 Warschau, Rejestr Dluznikow ERIF BIG S.A. mit Sitz in Plac Bankowy 2, 00-095 Warszawa und Krajowy Rejestr Dlugow BIG S.A. Armii Ludowej 21, 51-214 Wroclaw. Im Rahmen ihrer Tätigkeit verwalten und stellen die Gesellschaften Wirtschaftsinformationen bereit. Die Tätigkeit der Büros für Wirtschaftsauskünfte regelt das Gesetz über die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten (ustawa o udostepnianiu informacji gospodarczych i wymianie danych gospodarczych). Rechtsanwältin Patrycja Mika analysiert im Rahmen des Arbeitskreises Kreditgewährung und Polnisches Recht zum Thema "Datenschutz in Polen" die Rechtsgrundlagen und die Möglichkeiten, gegen einen unbegründeten Negativeintrag im Schuldnerregister in Polen vorzugehen.

 

Gesetzliche Anforderungen an Wirtschaftsauskunfteien in Polen

Die Art. 4 ff. des Gesetzes über die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten (ustawa o udostepnianiu informacji gospodarczych i wymianie danych gospodarczych) regeln die gesetzlichen Anforderungen für polnische Wirtschaftsauskunfteien. So müssen Wirtschaftsauskunfteien in ihrer Firmierung die Bezeichnung "Büro für Wirtschaftsinformationen" nutzen, dabei ist auch eine Abkürzung möglich: "BIG".

Büros für Wirtschaftsinformationen können in Polen nur in Form einer Aktiengesellschaft (AG) geführt werden, wobei das Kapital mindestens 4 Mio. Zloty (PLN) betragen muss. Aktien an der Gesellschaft dürfen nur in Form von Namensaktien übernommen werden. Die Übernahme darf nur durch Geldeinlagen erfolgen, wobei die Einlagen vollständig bis zur Registrierung der Gesellschaft eingezahlt werden müssen. Gemäß Art. 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten sind die Büros für Wirtschaftsinformationen verpflichtet, sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche, die sich aufgrund der Tätigkeit eines Büros für Wirtschaftsinformationen ergeben können, abzusichern. Nach Art. 9 des Gesetzes können die "BIG" sogar Daten über die Zahlungsfähigkeit mit anderen gleichartigen Gesellschaften, d.h. Wirtschaftsauskunfteien aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU), austauschen.

"Fraglich ist, inwieweit von diesem Recht zum Austausch von Wirtschaftsinformationen Gebrauch gemacht wird. Sollte der Austausch tatsächlich regelmäßig praktiziert werden, so hat dies für den Verbraucher gravierende Folgen. Eine Eintragung in einem Schuldnerregister in Polen kann so auch Auswirkungen auf eine evtl. Kreditgewährung in Deutschland haben", erläutert Rechtsanwältin Mika.

 

Voraussetzungen für die Eintragung von Wirtschaftsinformationen im Register

Die Art. 14 und 15 des Gesetzes über die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten nennen die Voraussetzungen für die Eintragung von Wirtschaftsdaten von Verbrauchern als auch Unternehmern. Verbraucherbezogene Daten können im Register eingetragen werden, wenn die Forderung aus einem bestimmten Vertragsverhältnis herrührt. Dies kann aus einem Vertrag über ein Verbraucherdarlehen, oder einem Vertrag über die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen, Beförderung von Personen und Gepäck in der Massenkommunikation,  Versorgung mit Strom, Gas und Heizöl, der Bereitstellung von Wasser und Kanalisation, der Entsorgung und der Zufuhr von Wärmeenergie sein. Weitere Vorgaben bestehen darin, dass

  • die Forderung zumindest 200 Zloty betragen muss,
  • die Forderung mindestens seit 60 Tagen fällig ist,
  • eine Frist von zumindest einem Monat abgelaufen ist, wobei die Fristsetzung durch eine Einschreibesendung an die vom Schuldner genannte Adresse übersendet wurde.

Ist der Schuldner Unternehmer, so müssen für die Eintragung folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Forderung muss aus einem bestimmten Vertragsverhältnis herrühren, insbesondere aus der Tätigkeit des Unternehmers,
  • die Forderung muss mindestens 500 Zloty betragen
  • seit mindestens 60 Tage fällig sein,
  • dem Unternehmer wurde ergebnislos eine Frist in Form eines Einschreibens an die Firmensitzadresse  des Unternehmers gesetzt.

Nach Art. 16 des Gesetzes über die Verbreitung von Wirtschaftsinformationen und den Austausch von Wirtschaftsdaten können auch Schuldnerdaten auf Grundlage vollstreckbarerer Urteile von den Wirtschaftsauskunfteien unter bestimmten Voraussetzungen erfasst werden.

 

Löschung von Negativeinträgen in polnischen Wirtschaftsauskunfteien

Ein Anspruch auf Löschung aus dem Schuldnerregister besteht, wenn

  • der Anspruch erloschen ist,
  • die Forderung ganz oder zum Teil beglichen wurde,
  • glaubhaft gemacht wird, dass die eingetragene Forderung nicht besteht,
  • nach Ablauf von drei Jahren ab der letzten Aktualisierung, jedoch spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Tag der Meldung der Forderung durch den Gläubiger.

"Es ist empfehlenswert, zuerst den Gläubiger der Forderung zu kontaktieren und zu versuchen, eine gütliche Einigung zu erlangen, z.B. durch Verpflichtung des Gläubigers zur Löschung der Negativeintragung direkt nach Zahlungseingang", bestätigt Rechtsanwältin Patrycja Mika die erfolgreiche Vorgehensweise. Wenn die Negativeintragung allerdings unbegründet ist, kann die Löschung direkt vom angeblichen Gläubiger gefordert werden, unter der Androhung der Einreichung einer Klage auf Grundlage des Datenschutzrechts und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der durch die Eintragung verursachten Schäden (z.B. entgangener Gewinn durch Verlust von Handelspartnern).

 

Fazit und Tipp: Selbstkontrolle in Schuldnerregistern

In Polen sind die Büros für Wirtschaftsinformationen dazu verpflichtet, regelmäßig und kostenlos die Möglichkeit der Selbstauskunft anzubieten. "Nur durch eine regelmäßige Kontrolle der Selbstauskünfte bei den Büros für Wirtschaftsinformationen können Schäden von betroffenen Verbrauchern vermieden werden.  Durch die regelmäßige Selbstauskunft sind Verbraucher auf der sicheren Seite und Situationen, in denen man während eines Kreditberatungsgesprächs bei seiner Hausbank von angeblichen Schulden erfährt, kommen nicht zum Tragen. Negative Einträge belasten, schränken die Kreditwürdigkeit ein und führen oftmals zu wirtschaftlichen Schäden und Handlungsunfähigkeit, besonders dramatisch, wenn es sich hierbei um einen ungerechtfertigten Eintrag handelt", so Rechtsanwältin Mika.

 

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