Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Kredit und Bankgeschäfte
07.01.2015599 Mal gelesen
Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Landgericht Wiesbaden die Nassauische Sparkasse verurteilt, ihrem Kunden die von diesem gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Der Kläger hatte bei der Nassauische Sparkasse 2007 mehrere Darlehensverträge zur Finanzierung von Immobilien geschlossen, die er beim Verkauf der Immobilien Anfang 2014 ablöste und hierfür Vorfälligkeitsentschädigungen zu zahlen hatte, da die Zinsbindungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Nachdem der Kläger erst in Nachhinein Kenntnis davon erlangte, dass die von der Nassauischen Sparkasse in den Darlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft waren, erklärte er im März 2014 den Widerruf der jeweiligen Darlehensverträge und forderte die Nassauische Sparkasse zur Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen auf. Diese wies den Widerruf zurück, da nach ihrer Auffassung ihre Widerrufsbelehrungen wirksam seien und die Darlehensverträge auch deshalb nicht mehr widerrufen werden könnten, weil die Darlehen bereits zurückgezahlt seien.

Auf die hiergegen erhobene Klage des Kunden stellte das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 18.12.2014 fest, dass die Widerrufsbelehrungen in der Tat fehlerhaft und damit unwirksam sind, sodass die Widerrufsfristen auch noch nicht in Lauf gesetzt worden waren. Insbesondere enthalten die Belehrungen die bereits vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.2010 (VIII ZR 82/10) als fehlerhaft verworfene Formulierung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", aus der jedoch der Fristbeginn nicht eindeutig erkennbar sei, weil hieraus nicht hervorgehe, unter welchen Bedingungen die Widerrufsfrist beginne. Darüber hinaus ist auch die von der Nassauischen Sparkasse eingefügte Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" irreführend und fehlerhaft, wie auch der Absatz "Finanzierte Geschäfte" nicht der Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend gestaltet worden sei.

Da die Nassauische Sparkasse keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat, war das Widerrufsrecht auch nicht erloschen oder verwirkt, der Kläger konnte somit auch nach Beendigung der Darlehensverhältnisse die Verträge noch widerrufen. Bei nach 2002 geschlossenen Darlehensverträgen endet das Widerrufsrecht nämlich nicht durch Abwicklung des Darlehensvertrags.

Das aktuelle Urteil des Landgerichts Wiesbaden steht damit in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie bspw. auch das Landgericht Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom 11.12.2013 in einem vergleichbaren Fall der dort klagenden Kundin die bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zugesprochen hat, wobei die Klägerin den Darlehensvertrag sogar erst 2 Jahre nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und Beendigung des Darlehensverhältnisses widerrufen hatte.

Formfehler bei Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen geben - selbst nach Beendigung des Darlehensverhältnisses - Verbrauchern die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig aufzulösen, ohne die sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen bzw. diese zurückfordern zu können. Gleichwohl ignorieren die meisten Banken noch immer die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und weisen Widerrufserklärungen mit häufig unzutreffenden Rechtsansichten zurück. Hiermit sollten sich Bankkunden jedoch nicht abspeisen lassen, zumal sie sich in den meisten Fällen tatsächlich von ihren Darlehensverträgen lösen und damit ihre Zinslast erheblich senken können.

Für eine Prüfung Ihrer Darlehensverträge stehen wir gern zur Verfügung, wobei wir für Rechtsschutzversicherte auch die Deckungsanfrage übernehmen. Nach sorgfältiger Prüfung erhalten Sie von uns kurzfristig eine verbindliche Stellungnahme zur Rechtslage, den Erfolgsaussichten, dem weiteren Vorgehen sowie dem ggf. im Raum stehenden Kostenrisiko.

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