Bearbeitungsgebühren/Bearbeitungsentgelte aus den Jahren 2005 - 2011 nur bis zum 31.12.14 einklagbar

Kredit und Bankgeschäfte
21.12.2014737 Mal gelesen
Bearbeitungsentgelte aus Verbraucherdarlehen verjähren zum 31.12.14. Dies betrifft insbesondere Darlehen aus den Jahren 2005 und 2011. Letzte Möglichkeit der Geltendmachung in den letzten Tagen des Jahres 2014.

Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.14 entschieden, dass am 31.12.14 Verjährung für Bearbeitungsentgelte aus Verbraucherdarlehensverträgen eintritt, die zwischen den Jahren 2005 und 2011 abgeschlossen und bezahlt wurden. Zuvor hatten mehrere Oberlandesgerichte die Rechtswidrigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren festgestellt und der BGH hat dies am 13.5.2014 gleichfalls bestätigt.

Bei Nichtzahlung muss der Anspruch spätestens am 31.12.14 bei Gericht eingereicht sein.

Ob ein Anspruch besteht muss geprüft werden, da die Rechtsprechung des BGH hierzu Vorgaben macht. Im Regelfall dürfte der Anspruch jedoch bestehen.

Ob der Darlehensnehmer Bearbeitungsgebühren bezahlt hat ergibt sich in aller Regel aus dem Darlehensvertrag und konkret meist aus der ersten Seite des Vertrages.

Wenn die Ansprüche von der Bank abgelehnt wurden dann bleibt dem Darlehensnehmer in der Regel nur der Weg zum Rechtsanwalt, um den Anspruch prüfen zu lassen und ein bestehender Anspruch gegen die Bank geltend zu machen.

Hat der Darlehensnehmer von der Bank ein Schreiben erhalten so ist dennoch Vorsicht geboten. Nicht jedes Schreiben enthält eine klare Aussage dahingehend, dass auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Manche Banken antworten und bitten um Geduld. Dies ist eindeutig nicht ausreichend. Auch hier sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen. Und nochmals sei klargestellt, dass eine Aufforderung an die Bank niemals den Eintritt der Verjährung verhindert.

Wurde die Bank angeschrieben und die Frist ist verstrichen so ist Schuldnerverzug eingetreten und die Bank muss auch die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und bei erfolgreichem Klageverfahren auch die gesamten Gebühren und Gerichtskosten übernehmen.

Falls der Darlehensnehmer noch keine Zahlung oder noch keine klare Aussage der Bank dahingehend erhalten hat, dass auf die Einrede der Bank verzichtet wird oder die Ansprüche unabhängig von einer Verjährung bezahlt werden, so ist allerhöchste Zeit den Anspruch sofort gerichtlich geltend zu machen oder sofort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der mit der Rechtsprechung und der Problematik vertraut ist.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb


Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

Augustaanlage 57

68165 Mannheim

Telefon: 0621 39 18 65 14

Fax: 0621 39 18 65 15

E-Mail: info@ganz-kolb.de

Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.