Darlehen der Commerzbank: Wann kann ein Widerruf weiterhelfen?

Darlehen der Commerzbank: Wann kann ein Widerruf weiterhelfen?
03.11.20141178 Mal gelesen
Wie so viele Banken muss sich auch die Commerzbank mit dem Widerruf von Darlehen auseinandersetzen. Und nicht jeder Commerzbank-Vertrag hält einer juristischen Überprüfung stand.

In Zeiten historisch niedriger Zinsen bietet sich Kreditsuchenden eine Fülle an interessanten Neuverträgen. Doch auch bestehende Altverträge ziehen aufgrund der Presseberichterstattung über den Widerruf von Krediten die Aufmerksamkeit auf sich. Für Kreditinstitute wie die Commerzbank hat dies zur Folge, dass sie sich Widerrufen ihrer Darlehenskunden befassen müssen. Denn so mancher Darlehnsnehmer trägt sich mit dem Gedanken, sich von dem bestehenden Kredit zu trennen. Doch wann kann ein Widerruf überhaupt weiterhelfen und wie lange kann ein Vertrag widerrufen werden?

 

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist seit einigen Jahren im Gesetz festgeschrieben. Dem Verbraucher wird beim Abschluss bestimmter Vertrag von Gesetzes wegen die Möglichkeit gegeben, sich durch einen Widerruf von dem Vertrag lösen. Dieses Recht wird einem Verbraucher auch bei einem Darlehensvertrag zugestanden. Ein wirksamer Widerruf "beseitigt" den Vertrag und der Kredit wird - mit gewissen Einschränkungen - so behandelt, als wäre dieser nie abgeschlossen worden. Beispielsweise entfällt nach einem wirksamen Widerruf die vertragliche Grundlage für Vorfälligkeitsentschädigungen. Insofern unterscheidet sich ein Widerruf von einer Kündigung, bei welcher der bestehende Vertrag (mitsamt aller Regelungen) beendet wird.

 

Dennoch "funktioniert" der Widerruf nicht in jedem Fall. Denn zum einen ist der Widerruf kann nicht beliebig lange erklärbar, sondern nur innerhalb der Widerrufsfrist. Doch die Frage, ob ein bestimmter Kreditvertrag noch wiederrufbar ist oder nicht, lässt sich für Kreditnehmer nicht einfach durch einen Blick in die Vertragsunterlagen lösen. Denn nicht jedem Kreditvertrag kann zutreffend entnommen werden, ob und wann die Widerrufsfrist zu laufen begann.

 

Widerrufsbelehrung darf nicht im Ungewissen lassen, wann die Frist zu laufen beginnt

 

So können die oft mehrere Seiten umfassenden Darlehensverträge der Commerzbank einem Kunden verschiedene denkbare Ansatzpunkte für einen möglichen Start der Widerrufsfrist bieten. So lassen beispielsweise Formulierungen, dass die Frist "nach dem Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht bevor" dem Überreichen weiterer Unterlagen wie der Vertragsurkunde, dem schriftlichen Antrag oder einer Abschrift der Vertragsurkunde zu laufen beginne, können Unsicherheiten aufkommen lassen. Bereits solche Unsicherheiten können jedoch verhindern, dass die (eigentlich) zweiwöchigen Frist zu laufen beginnt. Denn die Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung sind hoch, sodass nicht jede in einem Darlehensvertrag abgedruckte Widerrufsbelehrung wirksam ist.

 

Die Frage, ob ein bestimmter Darlehensvertrag (noch) widerrufen werden kann, lässt sich daher erst rechtlichen Prüfung beantworten. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass es gibt nicht "den" Commerzbank-Darlehensvertrag gibt. Da Kreditvertäge unterschiedlichen Zwecken dienen und teilweise auch gesetzlichen Spezialregeln unterworfen sind, kommt es auf den Einzelfall an. Aufgrund dessen könne auch Gerichtsurteile nur dann weiterhelfen , wenn sie tatsächlich denselben und nicht nur einen ähnlichen Fall betreffen - selbst wenn es sich um ein Commerzbank-Darlehen handelt.

Wenn Commerzbank-Kunden wissen möchten, ob in ihrem konkreten Fall ein Widerruf möglich ist, sollten sie sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Weitere Informationen zum Thema Widerruf von Krediten befinden sich auch auf der Internetseite www.widerrufsrecht-anwalt.de

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889                                                                         

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.widerrufsrecht-anwalt.de