Umfang des Auskunftsanspruchs gegen die SCHUFA

Umfang des Auskunftsanspruchs gegen die SCHUFA
10.10.2014307 Mal gelesen
Die SCHUFA ist eine von der Kreditwirtschaft und von Handelsunternehmen initiierte Wirtschaftsauskunftei, welche ihren Mitgliedern – also zum Beispiel Banken – Auskünfte über die Bonität von Kreditsuchenden gibt.

Sie bewertet die gesammelten Daten und erstellt ein sog. Scoring; dabei handelt es sich um eine Voraussage, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Kreditnehmer in Zukunft seine Verpflichtungen erfüllen wird. Im Rahmen des Scoring werden Vergleichsgruppen gebildet und die SCHUFA teilt dem anfragenden Kreditinstitut für eine bestimmte Person ein Scoringergebnis mit. Nach der Rechtsprechung steht jedem Bürger ein Anspruch auf Auskunft über die bei der SCHUFA gespeicherten Daten zu.

Bislang war aber ungeklärt, ob ein Bürger auch einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, welche Umstände bei einer bestimmten Scoreberechnung zugrunde gelegt worden sind. In einer viel beachteten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun (Urteil vom 28.01.2014) entschieden, dass ein Bürger von der SCHUFA nicht verlangen kann, Auskunft über das Scoringverfahren zu erteilen. Vielmehr wird dieses Verfahren zu den Geschäftsgeheimnissen der SCHUFA gezählt, die nicht offenzulegen sind. Nach Ansicht des BGH wird dem Informationsinteresse des Bürgers dadurch Genüge getan, dass er erfahren kann, welche konkreten Daten bei der SCHUFA über ihn gespeichert sind - und wenn diese nicht zutreffen sollten, hat er einen Anspruch auf Korrektur dieser Daten.

 

Mehr Informationen: http://dr-thomas-rinne.de/category/deutsches-wirtschaftsrecht/

  

Dr. Thomas Rinne, Rechtsanwalt und Abogado

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