Immobilienverkauf, Vorfälligkeitsentschädigung und die Rückforderung aufgrund Widerruf des Darlehens

Kredit und Bankgeschäfte
22.08.2014312 Mal gelesen
Wann und wie kann eine Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Vergangenheit bezahlt wurde zurückgefordert werden.

Bei einem Verkauf einer Immobilie kann das Darlehen gekündigt werden. Die Folge ist, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Hierzu wird jedem Verkäufer zunächst geraten zumindest keine Vereinbarung zu unterschreiben, die evtl. für ihn schädlich ist. Im Gegenzug sollte der Immobilienverkäufer immer zumindest sich die Rückforderung vorbehalten, d.h. er solte nur unter Vorbehalt der Rückforderung bezahlen. Dies sollte er der Bank mitteilen. Dies ist schon deswegen angebracht, da die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung der Verkäufer in aller Regel nicht nachvollziehen kann.

Wurde in der Vergangenheit verkauft und auch eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt, so könnte unabhängig von der Höhe der Entschädigung diese im vollem Umfang zurückgefordert werden.

War die Belehrung im Darlehensvertrag fehlerhaft, so kann das Verbraucherdarlehen noch widerrufen werden. Dies obwohl das Darlehen aufgrund des Verkaufs gekündigt wurde oder die Beendigung des Darlehnsvertrages mittels einer Vereinbarung geregelt wurde. Eine Frist hierzu gibt es nicht und läuft demnach auch nicht aus. Aber eine Verwirkung könnte eingetreten sein mit der Rechtsfolge, dass nicht mehr widerrufen werden kann. Aber grundsätzlich besteht das Widerrufsrecht auch noch, wenn der Darlehensvertrag durch den Verkauf der Immobilie schon abgewickelt wird. Zu der sogenannten Verwirkung ist die Rechtsprechung sehr uneinheitlich. Aber ein Widerruf und in der Folge auch die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung ist noch nach Jahren möglich.

Haben Sie in den letzten Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt so kann diese dennoch zurückgefordert werden, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und keine Verwirkung eingetreten ist.

Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Verbraucher, der eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt hat, möglichst keine Zeit verlieren sollte. Er sollte möglichst umgehend tätig werden.

Eine Bank ist in aller Regel nicht so ohne weiteres bereit die Vorfälligkeitsentschädigung, die sie als Geschäftsgewinn vereinnahmt hat und auch bilanzmäßig verbucht hat, dem ehemaligen Darlehensnehmer wieder herauszugeben. Dies betrifft auch die weiteren Widerrufsfolgen.

Auch hier bietet sich immer an, die Sach- und Rechtslage durch einen in diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Dies betrifft die Widerrufsbelehrung, die Umstände wie die Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, die Zeit die mittlerweile vergangen ist etc. Weiter bietet sich hier auch an sich anwaltlich vertreten zu lassen um die Vorfälligkeitsentschädigung etc. zurückzufordern.

Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb

Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb

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Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.