Jetzt umschulden: Wie kann ich einer Vorfälligkeitsentschädigung entgehen?

17.07.2014 244 Mal gelesen
Viele Immobilienbesitzer träumen davon, ungünstig abgeschlossene Immobilienfinanzierungen gegen das "Zinswunder" eines heute abschließbaren Hypothekendarlehens zu tauschen.

Die Zinsen sind historisch niedrig und wer vor 4 oder 5 Jahren abgeschlossen hat und nun in einer zehnjährigen Zinsbindung steckt, dem treibt es angesichts der hohen Kapitaldienstkosten die Tränen in die Augen. Es bleibt die Wut über teils unverschämte Forderungen der Bank, die einer Kündigung so ohne weiteres nicht zustimmen.

Eine Kündigung ist keine Lösung, denn Banken verlangen hohe Vorfälligkeitsentgelte, die sie für die durch die Kündigung entgangenen Zinseinnahmen entschädigen sollen. Eine Lösung für das Problem kennt Prof. Dr. Julius Reiter, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte für Kreditrecht aus Düsseldorf (baum ·  reiter & Collegen): "Ein Widerruf kann unter Umständen helfen. Viele Immobiliendarlehen wurden auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen abgeschlossen und können widerrufen werden -- ganz ohne Vorfälligkeitsentschädigung!"

Vorfälligkeitsentschädigungen werden nämlich nur im Falle einer ordentlichen Kündigung fällig. Kann der Vertrag wirksam widerrufen werden - z.B. auf Basis fehlerhafter Widerrufsbelehrungen -  dann kann wird der Vertrag rückabgewickelt. Das heißt:  Im Falle eines Widerrufs ist der Darlehensnehmer verpflichtet, der Bank die noch offene Darlehensvaluta, also die Restschuld ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Im Gegenzug hat die Bank dem Darlehensnehmer die eingeräumten Sicherheiten (Grundschulden, Lebensversicherung, Bürgschaften etc.) freizugeben. Reiter: "Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank dann nicht mehr beanspruchen."

Die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei baum ·  reiter & Collegen hat unter http://baum-reiter.de/widerruf-von-immobilienfinanzierung-ohne-vorfälligkeitsentschädigung alle notwendigen Informationen bereitgestellt. Wer unsicher ist, kann seinen Widerrufsanspruch zum Pauschalpreis von 50 Euro von einem Experten juristisch prüfen lassen.

 

Für den Inhalt dieser Pressemitteilung verantwortlich:

Prof. Dr. Julius Reiter

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht)

Professor für Wirtschaftsrecht (FOM)

 

Rechtsanwälte baum · reiter & collegen

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