BGH bleibt bei seiner Einschätzung: Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite sind unwirksam!

15.05.2014 299 Mal gelesen
Am 13. Mai 2014 entschied der BGH in zwei parallel gelagerten Verfahren (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13), dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.

Damit schaffte der BGH endlich Klarheit hinsichtlich dieser Fragestellung, zu der zuvor bereits zahlreiche Gerichte entscheiden hatten - es fehlte jedoch an einer höchstrichterlichen Entscheidung um die Banken zum Einlenken zu bringen.

 

Die vom BGH jetzt entschiedenen Fälle beschäftigten sich mit einer im Preisaushang einer Bank enthaltenen Klausel bzw. einem entsprechenden Abschnitt in der auf der Internetseite einer Bank eingestellten Vertragsmaske für einen Online-Darlehensvertrag.

 

In beiden Fallen wies der BGH die Revisionen der Banken mit der Begründung zurück, bei den Bestimmungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen welche folglich der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterlägen. Dieser Inhaltskontrolle hält nach Ansicht des BGH keine der Bestimmungen stand. Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung die bereits von den Berufungsgerichten, dem OLG Hamm sowie dem LG Bonn, vertretenen Ansichten.

 

Insbesondere in dem Verfahren mit dem Az. XI ZR 170/13 stellte der BGH ausdrücklich fest, dass auch die Formulierung in der auf der Internetseite der Bank eingestellten Vertragsmaske eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB darstelle. Diese Tatsache wurde von den Banken bisher stets in Abrede gestellt. Es sei ausreichend, so der BGH, wenn das Entgelt zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehungen in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2014).

 

Ferner stellen nach Ansicht des BGH beide beanstandeten Klauseln keine sogenannten "kontrollfreien Preisabreden", sondern der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar.

 

Der BGH führte weiter aus, dass das Bearbeitungsentgelt keine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Bank darstelle. Vielmehr würde damit lediglich Kosten für Tätigkeiten, wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrags, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und -Daten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes, von der Bank auf die Kunden abgewälzt, die die Bank im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (vgl. Pressemitteilung des BGH Nr. 80/2014).

 

Einer Inhaltskontrolle halten die betreffenden Klauseln nicht stand, da eine solche Regelung mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine Bank anfallende Kosten im Zusammenhang mit einer Kreditvergabe durch laufzeitabhängig bemessene Zinsen decken. Die Erhebung eines zusätzlichen Bearbeitungsentgelts ist nicht zulässig.

 

Mit dieser Entscheidung hat der BGH betroffenen Kunden endgültig den Weg geebnet die von den Banken unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren zurück zu verlangen. Da sich die seitens der Banken - ja nach Höhe der Darlehenssumme - erhobenen Bearbeitungsgebühren in vielen Fällen auch auf nicht zu vernachlässigende vierstellige Beträge belaufen, sollte dies nach Ansicht der Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von den betroffenen Kunden nicht widerstandslos hingenommen werden.