Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Vermittlung von Medienfonds vor dem OLG Karlsruhe

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08.08.2013242 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 09. Juli 2013 hat der 17. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den in dem dortigen Verfahren beklagten Steuerberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an zwei Medienfonds verurteilt.

OLG Karlsruhe verurteilt Steuerberater zu Schadensersatz und Rückabwicklung

In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 09. Juli 2013 hat der 17. Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den in dem dortigen Verfahren beklagten Steuerberater zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an zwei Medienfonds verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurden dem Kläger von seinem damaligen Steuerberater zum Zwecke der Steuerersparnis in den Jahren 1999 und 2000 jeweils geschlossene Medienfondsbeteiligungen vermittelt, welche neben der Steuerersparnis ebenfalls noch Renditen abwerfen sollten. Nachdem der Kläger zunächst die gewünschten Steuervorteile erlangt hatte, wurde den Fondsgesellschaften später die Herstellereigenschaft aberkannt und in der Folge die Anleger, wie auch der Kläger, neu verbescheidet und zur Nachzahlung von Steuern zzgl. Zinsen an ihre jeweiligen Wohnsitzfinanzämter aufgefordert. Da auch die prospektierten Ausschüttungen weit hinter den Prognosen zurückgeblieben waren, entschied sich der Kläger zur Klage.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der 17. Senat des OLG Karlsruhe hat der Klage des Anlegers in der Hauptsache in Bezug auf zwei seiner insgesamt drei gezeichneten Medienfondsbeteiligungen stattgegeben und den beklagten Steuerberater, nachdem das Landgericht Mannheim die Klage zunächst noch abgewiesen hatte, insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Übertragung der Fondsanteile verurteilt und insoweit das erstinstanzliche Urteil des LG Mannheim aufgehoben.

OLG Karlsruhe: Anlagevermittler ist zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen verpflichtet

Das Gericht hat angenommen, dass zwischen den Parteien ein eigenständiger Vermittlungsvertrag zustande gekommen sei, nach welchem der Steuerberater zur Plausibilitätsprüfung und zur Mitteilung sämtlicher erheblicher Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung über Risiken und die eingeschränkte Veräußerbarkeit der Beteiligung, verpflichtet war. Insofern war unstreitig, dass der Steuerberater des Klägers diesem die Zeichnungsscheine zu den beiden Medienfonds besorgt und die ausgefüllten Zeichnungsscheine für diesen weitergeleitet hat und dem Kläger darüber hinaus Informationsmaterial zukommen ließ. Damit hat das Gericht das Zustandekommen eines eigenständigen Vermittlungsvertrages für gegeben erachtet. Da der Steuerberater den Kläger darüber hinaus nicht auch über die Risiken dieser Medienfonds aufgeklärt hat, ist das Gericht, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung,  von einer Pflichtverletzung seitens des Steuerberaters ausgegangen.

Der Beklagte wurde zum Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssummen der beiden Medienfonds inklusive Agio, abzüglich vom Kläger erhaltener Ausschüttungen, zzgl. an das Finanzamt entrichteter Nachzahlungszinsen, somit insgesamt zur Zahlung von rund 50.000 € zzgl. Zinsen gegen Übertragung der Beteiligungen verurteilt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit: Das Urteil zeigt, dass auch ein Anlagevermittler zur vollumfänglichen Aufklärung über die Risiken einer Kapitalanlage verpflichtet ist und sich insoweit nicht bloß auf die kommentarlose Weiterleitung von Dokumenten beschränken kann.