Fundus 32 aktuell: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen Bonnfinanz

Kredit und Bankgeschäfte
05.07.2013435 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 01. Juli 2013 hat die 20. Kammer des Landgerichts Bonn die in dem dortigen Verfahren beklagte Bonnfinanz zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 32 verurteilt.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

Nach dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger, einem langjährigen Kunden der Bonnfinanz, von einem Mitarbeiter der Bonnfinanz im Jahr 1997 der Fundus Fonds 32 als Kapitalanlage empfohlen. Dem Kläger wurde die FundusBeteiligung nach den Feststellungen des Gerichts vom Mitarbeiter der Bonnfinanz als sichere oder risikolose Anlage vorgestellt und so suggeriert, dass zumindest das eingezahlte Kapital erhalten bleibt. Ein Erwerb der Anlage über die Bonnfinanz kam später nicht zustande. Vielmehr erwarb der Kläger die Fundus Beteiligung später über seine Hausbank, ohne sich von dieser jedoch noch einmal beraten zu lassen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die 20. Kammer des Landgerichts Bonn hat der Klage des Anlegers in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und die beklagte Bonnfinanz insoweit zur Zahlung von Schadensersatz gegen Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag verurteilt.

LG Bonn: unternehmerische Beteiligung darf nicht als "sicher" eingeordnet werden

Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über die Risiken des Fundus Fonds 32 durch die Bonnfinanz bzw. den für diese handelnden Berater. Insoweit führt das Gericht aus, der Berater habe den Kläger nicht hinreichend über die Risiken einer unternehmerischen Treuhandbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt. Eine solche unternehmerische Beteiligung dürfe durch den Berater nicht als "risikolos" oder "sicher" eingeordnet werden. Der Berater habe dem Kläger gegenüber insoweit suggeriert, dass zumindest das eingezahlte Kapital vollständig erhalten bliebe und somit das Verlustrisiko aus der unternehmerischen Beteiligung verharmlosend dargestellt.

Vor diesem Hintergrund hat es das Gericht auch als unbeachtlich angesehen, dass dem Kläger von der Beklagten frühzeitig ein mit Risikohinweisen versehener Emissionsprospekt zum Fundus Fonds 32 überlassen wurde, denn - so das Gericht - "Der Umstand, dass der Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Anlagevermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert."

Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung im Jahr 2013 hat das Gericht ausdrücklich nicht angenommen. Sofern Ansprüche aus der fehlerhaften Aufklärung grundsätzlich zum 31.12.2011 (bzw. 02.01.2012) kenntnisunabhängig verjährt wären, hat der Kläger diese Verjährung durch einen bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereichten Güteantrag gehemmt.

Irrelevant war für das Gericht, dass der Kläger die Beteiligung am Fundus 32 später nicht mehr über die Bonnfinanz, sondern über seine Hausbank erworben hat. Ein Auskunftsvertrag mit entsprechenden Rechten und Pflichten kommt demnach bereits dann zustande, wenn der Anlagevermittler seine Tätigkeit beginnt. Auf einen späteren Geschäftsabschluss kommt es dann nicht mehr an.

Die beklagte Bonnfinanz wurde zum Schadensersatz in Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio, abzüglich vom Kläger erhaltener Ausschüttungen, somit insgesamt zur Zahlung von 25.933,93 € zzgl. Zinsen gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag verurteilt. Steuervorteile des Klägers hat das Gericht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Fazit:

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger. Erfreulich ist, dass das Gericht trotz Übergabe eines Emissionsprospektes zum Fundus Fonds 32 von einer Falschberatung ausgegangen ist und  - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - von einem Vorrang des gesprochenen Wortes ausgeht. Betroffenen Fundus-Anlegern wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.