Falsche Verdächtigung durch Insolvenzantrag

Falsche Verdächtigung durch Insolvenzantrag
25.02.2013467 Mal gelesen
Stellt ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Wahrheit nicht insolvenzbedrohten Unternehmens, so kann dies für das betroffene Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Muss sich der Antragsteller hierfür strafrechtlich verantworten?

Böse Gerüchte sind hartnäckig und können viel Schaden anrichten. Aus diesem Grund stellt das Gesetz falsche Verdächtigung auch unter Strafe. Stellt ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines in Wahrheit nicht insolvenzbedrohten Unternehmens, so kann dies für das betroffene Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben. Muss sich der Antragsteller hierfür strafrechtlich verantworten? Das Oberlandesgericht Koblenz hatte diese Frage zu entscheiden.

Ein Gläubiger stellte im Juli 2010 vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft. Er behauptete, die Gesellschaft könne seinem Unternehmen ein Darlehen nicht zurückerstatten. Die Gesellschaft sei außerdem zahlungsunfähig.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Gläubiger vor, den Insolvenzantrag wider besseres Wissen gestellt zu haben und sich damit einer falschen Verdächtigung strafbar gemacht zu haben. Das Oberlandesgericht hatte den Fall nun zu entscheiden.

Falsche Verdächtigung durch Insolvenzantrag

Nach Ansicht des Gerichts habe sich der Gläubiger durch den Insolvenzantrag wegen falscher Verdächtigung strafbar gemacht. Die dem Insolvenzantrag innewohnende Behauptung, die Gesellschaft sei zahlungsunfähig und könne das Darlehen nicht mehr zurückzahlen, sei eine falsche Verdächtigung. Die Behauptung wurde gegenüber einem Gericht aufgestellt. Der Insolvenzantrag war geeignet ein Insolvenzverfahren herbeizuführen. Ein Insolvenzverfahren sei ein behördliches Verfahren im Sinne des Straftatbestandes, da dem Bürger hier eine staatliche Stelle mit hoheitlicher Gewalt entgegentrete. Zu nennen seien die Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen, die das Insolvenzgericht über den Schuldner verhängen können. Der Straftatbestand schütze neben natürlichen Personen auch juristische Personen, wie die betroffene Gesellschaft. Auch diese können durch die falsche Verdächtigung erhebliche finanzielle Nachteile erleiden.

Das Gericht hob den zuvor ergangenen Freispruch auf und verwies das Verfahren zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz, das Landgericht zurück.

(Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2012, 2 Ss 68/12)

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